03.12.2018 Strafrecht

OGH: § 25 DSt – Delegierungsantrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich

Der Umstand, dass sich der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich im Disziplinarverfahren AZ D 9/18 mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten zu eben diesem Gremium für befangen erklärt hatte, bildet – auch zwecks Vermeidung des Anscheins der Befangenheit – einen wichtigen Grund für die Delegierung dieses Verfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer


Schlagworte: Disziplinarrecht, Rechtsanwälte, Befangenheit, Delegierungsantrag
Gesetze:

 

§ 25 DSt

 

GZ 28 Ns 1/18p, 06.09.2018

 

OGH: Gem § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Disziplinarbeschuldigten oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

 

Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden in begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen kann.

 

Der Umstand, dass sich der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich im Disziplinarverfahren AZ D 9/18 mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten zu eben diesem Gremium für befangen erklärt hatte, bildet – auch zwecks Vermeidung des Anscheins der Befangenheit – einen wichtigen Grund für die Delegierung dieses Verfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer.

 

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens AZ D 9/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich gegen ***** war daher dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu übertragen.