OGH: Umbestellung des Erwachsenenvertreters iZm Drohungen
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene nicht bloß wiederholt ganz massive Drohungen (mit Tod bzw Vergewaltigung) gegen den Sachwalter und dessen Angehörige ausgesprochen hat, sondern – trotz seiner damaligen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher – zunächst Mittel und Wege fand, die Namen der nahen Angehörigen des Sachwalters zu eruieren, und in der Folge sogar den konkreten Versuch unternahm, durch eine Meldeanfrage deren Wohnanschrift herauszufinden; diese besonderen Umstände iVm der Tatsache, dass der Betroffene (bis auf weiteres) nicht mehr in der Anstalt angehalten wird, machen dessen weitere Vertretung durch den (neuen) Erwachsenenvertreter für Letzteren unzumutbar; auf die von ihm auch noch ins Treffen geführte Interessenkollision kommt es deshalb nicht an
§ 275 ABGB, §§ 271 ff ABGB, § 1503 ABGB
GZ 3 Ob 101/18a, 21.09.2018
OGH: Den Vorinstanzen ist grundsätzlich dahin zuzustimmen, dass eine Umbestellung des (nunmehr) Erwachsenenvertreters (§ 1503 Abs 9 Z 10 ABGB) nach der Rsp insbesondere dann nicht zu erfolgen hat, wenn ein Widerstand des Betroffenen unabhängig von der bestellten Person auch gegenüber einer anderen Person zu erwarten ist, etwa weil der Betroffene der Meinung ist, keines Sachwalters zu bedürfen, und dass lediglich verbalaggressives Verhalten des Betroffenen in aller Regel für einen Rechtsanwalt die Ausübung der Sachwalterschaft noch nicht unzumutbar macht.
In Ausnahmefällen hat allerdings sehr wohl eine solche Umbestellung aufgrund von Drohungen des Betroffenen zu erfolgen. So hat der OGH etwa zu 6 Ob 227/12v den Umbestellungsantrag einer (weiblichen) Sachwalterin im Fall eines 190 cm großen und 180 kg schweren, hoch aggressiven Mannes der aufgrund verschiedener Umstände wiederholt „sehr bedrohlich“ aufgetreten war, wodurch er bereits mehrfach Frauen massiv eingeschüchtert hatte, als berechtigt beurteilt.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene nicht bloß wiederholt ganz massive Drohungen (mit Tod bzw Vergewaltigung) gegen den Sachwalter und dessen Angehörige ausgesprochen hat, sondern – trotz seiner damaligen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher – zunächst Mittel und Wege fand, die Namen der nahen Angehörigen des Sachwalters zu eruieren, und in der Folge sogar den konkreten Versuch unternahm, durch eine Meldeanfrage deren Wohnanschrift herauszufinden. Diese besonderen Umstände iVm der Tatsache, dass der Betroffene (bis auf weiteres) nicht mehr in der Anstalt angehalten wird, machen dessen weitere Vertretung durch den (neuen) Erwachsenenvertreter für Letzteren unzumutbar. Auf die von ihm auch noch ins Treffen geführte Interessenkollision kommt es deshalb nicht an.
Eine sofortige Enthebung des Erwachsenenvertreters durch den OGH ist nicht möglich, weil der Betroffene dann vorübergehend keinen gesetzlichen Vertreter hätte. Die Umbestellung wird deshalb durch das Erstgericht zu erfolgen haben.