03.12.2018 Zivilrecht

OGH: Verantwortung des Mieters für unleidliches Verhalten (§ 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG) von Familienangehörigen

Grund für das unleidliche Verhalten ist eine psychische Erkrankung des Sohnes, der nur gelegentlich in Behandlung ist und Medikamente immer wieder absetzt; damit ist nicht sichergestellt, dass die Verhaltensänderung tatsächlich anhält


Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, unleidliches Verhalten von Familienangehörigen
Gesetze:

 

§ 30 MRG

 

GZ 2 Ob 152/18v, 24.09.2018

 

OGH: Entgegen den Ausführungen in der Revision ist die Rsp zur Verantwortung des Mieters für unleidliches Verhalten (§ 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG) von Personen, die mit seinem Willen die Wohnung benützen, eindeutig: Er hat dieses Verhalten nur dann nicht zu verantworten, wenn er davon keine Kenntnis hatte und deshalb nicht einschreiten konnte. War der Mieter aber in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden bzw ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe. Wollte man dem Mieter den Einwand zugestehen, dass er alle zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe, ihm aber subjektiv tatsächlich die Abhilfe nicht gelungen sei, wäre der Schutzzweck des Kündigungsgrundes unterlaufen, der primär darin liegt, die übrigen Hausbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen. Das Gesetz gewährt den in ihrem Hausfrieden bedrohten Mietern Schutz und lässt die „Verewigung“ eines untragbaren Zustands nicht zu, mag er durch das Verhalten eines Mieters selbst oder durch das seiner Familienangehörigen hervorgerufen sein. Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel, dass der Beklagte für das ihm bekannte Verhalten seines Sohnes einzustehen hat.

 

Für die Berechtigung der Aufkündigung ist grundsätzlich maßgebend, ob der Tatbestand zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war; das Einstellen eines Verhaltens nach der Aufkündigung kann allerdings bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden. Verhaltensänderungen nach Einbringen der Aufkündigung haben aber nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn sie den Schluss zulassen, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Ob das zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor: Grund für das unleidliche Verhalten ist eine psychische Erkrankung des Sohnes, der nur gelegentlich in Behandlung ist und Medikamente immer wieder absetzt. Damit ist nicht sichergestellt, dass die Verhaltensänderung tatsächlich anhält.