OGH: Vertragsrücktritt iZm Verletzung des vereinbarten Konkurrenzverbots
§ 918 Abs 2 ABGB sanktioniert nicht nur den Leistungsverzug, sondern auch den in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht; dabei ist es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin unerheblich, ob der mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag im Zeitpunkt des ihr angelasteten Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot bereits „in die Tat umgesetzt“ war, womit sie offensichtlich meint, dass das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot deshalb nicht anzuwenden sei, weil die Beklagte noch keine Waren abgerufen hatte; in diesem Zusammenhang verkennt sie schlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beklagten die Aufrechterhaltung des Vertrags wegen der ihr angelasteten Treuewidrigkeit nicht mehr zumutbar war, nicht jedoch, ob der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits (teilweise) in das Abwicklungsstadium eingetreten war
§ 918 ABGB
GZ 1 Ob 155/18b, 26.09.2018
OGH: Ein vereinbartes Konkurrenzverbot ist als vertragliche Nebenpflicht Erfolgsverbindlichkeit, sodass sie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zutreffend als „äquivalente“ (hauptleistungsbezogene) Nebenleistungspflicht beurteilte.
In der Rsp des OGH werden über die in den §§ 918, 920 ABGB geregelten Fälle hinaus (auch) bei Zielschuldverhältnissen Rücktrittsrechte aus wichtigem Grund anerkannt, so wenn dem Vertragspartner die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert daher nicht nur den Leistungsverzug, sondern auch den in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin unerheblich, ob der mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag im Zeitpunkt des ihr angelasteten Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot bereits „in die Tat umgesetzt“ war, womit sie offensichtlich meint, dass das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot deshalb nicht anzuwenden sei, weil die Beklagte noch keine Waren abgerufen hatte. In diesem Zusammenhang verkennt sie schlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beklagten die Aufrechterhaltung des Vertrags wegen der ihr angelasteten Treuewidrigkeit nicht mehr zumutbar war, nicht jedoch, ob der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits (teilweise) in das Abwicklungsstadium eingetreten war. Ob dem ihr angelasteten Verstoß gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot ein solches Gewicht beizumessen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, der darüber hinausgehende Bedeutung nicht zukommt. Ausgehend von den Feststellungen, nach denen die Klägerin abredewidrig jedenfalls drei Griller in Umgehung der Beklagten an deren Endkunden lieferte, bedarf es keiner Korrektur, wenn das Berufungsgericht diesen Verstoß der Klägerin als einen derartigen Vertrauensbruch ansah, der der Beklagten die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machte; selbst wenn dieser Lieferung ein Schadenersatzanspruch des Kunden wegen „Betriebsunterbrechungen“ zugrundeliegen sollte, hätte dieser nicht auf eine Weise erfüllt werden müssen, die massiv in die Absatzchancen der Beklagten eingreift.
Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang weitergehende Feststellungen vermisst, übersieht sie, dass sie das Vorbringen der Beklagten zu diesem Thema in erster Instanz nicht substanziiert bestritten und diesem auch kein eigenes Tatsachenvorbringen entgegengehalten hat. Entgegen ihrer Ansicht kommt es bei dieser Sachlage auch nicht darauf an, ob ihr Verhalten „eine verwerfliche gröblich sittenwidrige Vorgangsweise“ begründete, wozu sie unter Berufung auf § 1 UWG Feststellungen vermisst, weil die Begründetheit des Vertragsrücktritts durch die Beklagte, nicht jedoch Ansprüche nach dem UWG zu beurteilen sind.