26.11.2018 Zivilrecht

OGH: Warnpflicht der Werkunternehmers nach § 1168a ABGB

Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen; auch in Fällen der Schadenstragung nach § 1168a ABGB führt ein Mitverschulden des Werkbestellers nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Teilung des Schadens


Schlagworte: Werkvertrag, Warnpflicht, Schadenersatzrecht, Mitverschulden
Gesetze:

 

§§ 1165 ff ABGB, § 1168a ABGB, § 1304 ABGB, §§ 1295 ff ABGB

 

GZ 9 Ob 64/18d, 30.10.2018

 

OGH: Nach § 1168a ABGB ist der Werkunternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. „Offenbar“ im zitierten Sinn ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss, wobei der Unternehmer für die Anwendung der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt regelmäßig als Sachverständiger nach § 1299 ABGB anzusehen ist, sodass er die üblichen Branchenkenntnisse zu gewährleisten hat.

 

Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Auch in Fällen der Schadenstragung nach § 1168a ABGB führt ein Mitverschulden des Werkbestellers nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Teilung des Schadens.

 

Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, kann wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts abgeben, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.