25.11.2018 Baurecht

VwGH: Zur Frage, welche Sach- und Rechtslage ein VwG der Entscheidung in einem Baubewilligungsverfahren zugrunde zu legen hat

Ein VwG hat auch bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt wurde und damit Einwendungen eines Nachbarn miterledigt wurden (§ 59 Abs 1 AVG), die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) zugrunde zu legen


Schlagworte: Baubewilligungsbescheid, Einwendungen, Verwaltungsgericht, Sach- und Rechtslage
Gesetze:

 

§ 28 VwGVG, § 59 AVG, § 8 AVG

 

GZ Ra 2018/05/0216, 25.09.2018

 

VwGH: Wie der VwGH bereits dargelegt hat, hat ein VwG, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, weshalb es konsequenterweise seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein VwG nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.

 

Nach ständiger hg Judikatur hat daher ein VwG auch bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt wurde und damit Einwendungen eines Nachbarn miterledigt wurden (§ 59 Abs 1 AVG), die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) zugrunde zu legen.

 

Demgegenüber war vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51) und des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG, BGBl I. Nr 33/2013, für die Beurteilung eines Bauvorhabens in einem aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren oder in einem hg Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der letztinstanzlichen Baubehörde - bzw im Zeitpunkt der Beschlussfassung des baubehördlichen Kollegialorganes - maßgeblich.