VwGH: Ordentliche Revision und Begründung
Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet; dies gilt auch für den Fall, dass das VwG infolge weitgehend formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt
§ 28 VwGG, Art 133 B-VG
GZ Ro 2017/11/0022, 05.09.2018
VwGH: Nach ständiger hg Rsp hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das VwG - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge weitgehend formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt. In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des VwG - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rsp des VwGH) aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt.
Weder in der Zulässigkeitsbegründung des VwG noch in der der vorliegenden Revision wird konkret eine Rechtsfrage formuliert, von deren Beantwortung die Behandlung der Revision abhängt. Der bloße Hinweis auf die Frage der Wirksamkeit der in Rede stehenden Betriebsvereinbarung ersetzt eine solche Formulierung der Rechtsfrage iSd angegebenen Judikatur nicht.