OGH: Haftung des Beitragstäters für die Abgabenschuld gem § 11 BAO
Der Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinStrG) eines vorsätzlichen Finanzvergehens wird nicht schon mit dessen Vollendung zum (Gesamt-)Schuldner der Republik Österreich; vielmehr setzt dessen Haftung für die Abgabenschuld gem § 11 BAO zunächst eine rechtskräftige Verurteilung im Finanzstrafverfahren voraus; erst dann kann die Haftung mit (konstitutiv wirkendem) Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht werden, wodurch die Schuldnerstellung des Haftungspflichtigen erst bewirkt und die davon betroffene Abgabenschuld fällig und vollstreckbar wird
§ 11 FinStrG, § 11 BAO, § 224 BAO, § 7 BAO
GZ 14 Os 19/18b, 03.08.2018
OGH: Der Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinStrG) eines vorsätzlichen Finanzvergehens wird nicht schon mit dessen Vollendung zum (Gesamt-)Schuldner der Republik Österreich, wie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf – ersichtlich missverstandene – LuRsp meint. Vielmehr setzt dessen Haftung für die Abgabenschuld gem § 11 BAO zunächst eine – hier im Tatzeitraum nicht vorgelegene – rechtskräftige Verurteilung im (hier gerichtlichen) Finanzstrafverfahren voraus. Erst dann kann die Haftung mit (konstitutiv wirkendem) Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend gemacht werden, wodurch die Schuldnerstellung des Haftungspflichtigen erst bewirkt und die davon betroffene Abgabenschuld fällig und vollstreckbar wird (§ 7 BAO).
Dass die – hier gar nicht erfolgte – Erteilung einer Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG keinen Haftungsbescheid nach § 224 BAO voraussetzt, ändert daran nichts (vgl § 26 Abs 2 FinStrG: „für den er zur Haftung herangezogen werden kann“).