OGH: § 252 Abs 2 StPO meint mit „gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen“ nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen
Ein den Angeklagten betreffendes, nicht rechtskräftiges Urteil ist demnach ein Schriftstück oder eine Urkunde anderer Art (§ 252 Abs 2 StPO)
§ 252 StPO, § 258 StPO, § 398 StPO, § 281 StPO
GZ 14 Os 19/18b, 03.08.2018
OGH: Ein – wie hier im Entscheidungszeitpunkt – nicht rechtskräftiges (Straf-)Urteil kann, sofern nichts anderes bestimmt ist, keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Feststellungswirkung in einem anderen Strafverfahren, entfalten (§ 398 StPO).
In diesem Sinn meint § 252 Abs 2 StPO mit „gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen“ nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen.
Wird – wie hier – ein nicht rechtskräftiges, die Angeklagte betreffendes Urteil, demnach als „Schriftstück oder Urkunde anderer Art“ (§ 252 Abs 2 StPO), in der Hauptverhandlung verlesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 258 Abs 1 StPO), haben sich die Entscheidungsgründe unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO damit – wie mit jedem anderen iSd § 258 Abs 1 StPO vorgekommenen Verfahrensergebnis – nur insoweit auseinanderzusetzen, als es sich dabei um eine erhebliche Tatsache, also um einen Umstand handelt, der für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache relevant sein kann.
Dies trifft auf die von der Rüge als übergangen reklamierten beweiswürdigenden Überlegungen und daraus gezogenen Schlüsse des damals erkennenden Gerichts nicht zu.
Von der – durch das Aktenstück allein erweisbaren und (allenfalls) relevanten – Tatsache, dass eine solche (nicht rechtskräftige) Entscheidung ergangen ist, ist das Erstgericht ohnehin ausgegangen.