28.10.2018 Baurecht

VwGH: Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes iSd § 69 Wr BauO

Widerspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 69 Abs 1 und 2 Wr BauO, dann ist für eine Entscheidung des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung kein Raum mehr; diesfalls wäre das Bauansuchen abzuweisen


Schlagworte: Wiener Baurecht, Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes, Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen, Ansuchen um Baubewilligung, Aufhebung und Zurückverweisung
Gesetze:

 

§ 69 Wr BauO, § 133 Wr BauO, § 28 VwGVG

 

GZ Ra 2018/05/0050, 02.08.2018

 

Das VwG begründete die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG damit, dass das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei in mehrfacher Hinsicht den Bebauungsbestimmungen widerspreche und der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung über die Zulässigkeit dieser Abweichungen noch nicht entschieden habe.

 

VwGH: Die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes ist in § 69 Wr BauO geregelt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 69 Wr BauO obliegt dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung. Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 133 Abs 6 Wr BauO ist aber ein Ansuchen um Baubewilligung, das den Voraussetzungen des § 69 Abs 1 und 2 Wr BauO widerspricht, abzuweisen, wobei ein mit dem Ansuchen um Baubewilligung verbundener ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach § 133 Abs 1 Z 1 Wr BauO in diesem Fall als dem Ansuchen um Baubewilligung nicht beigesetzt gilt. Widerspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 69 Abs 1 und 2 Wr BauO, dann ist für eine Entscheidung des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung somit kein Raum mehr. Diesfalls wäre das Bauansuchen abzuweisen.

 

Ob im Hinblick auf die von ihm als gegeben angesehenen Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes die Voraussetzungen des § 69 Abs 1 und 2 Wr BauO erfüllt sind, hat das VwG nicht geprüft. Das VwG hätte darüber hinaus auch darzulegen gehabt, von welcher konkreten Vorschrift des im Revisionsfall maßgeblichen Bebauungsplanes durch das gegenständliche Bauvorhaben abgewichen werde.