OGH: § 382a EO – Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts
Über den Sicherungsantrag ist nur aufgrund der Aktenlage unverzüglich zu entscheiden
§ 382a EO, § 231 ABGB
GZ 8 Ob 108/18t, 28.08.2018
OGH: Im Unterhaltsverfahren gilt ganz allgemein, dass der Unterhaltsberechtigte die Abstammung, das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltsverpflichtung und seinen Unterhaltsbedarf, der Unterhaltspflichtige hingegen seine Unfähigkeit zur Leistung der vollen gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte zu beweisen hat.
In § 382a EO wird noch eine besondere Erleichterung für den Antragsteller dadurch geschaffen, dass sein Vorbringen ohne weiters für glaubhaft zu halten ist, soweit sich nicht aus den Pflegschaftsakten dessen Unrichtigkeit ergibt. Der unterhaltspflichtige Elternteil ist nicht anzuhören und hat auch kein Recht auf Widerspruch (§ 382a Abs 4 letzter Satz EO), es wird ihm nur die Erwirkung von Einschränkungen und Aufhebungen der einstweiligen Verfügung erleichtert (§§ 399a und 399b EO). Über den Sicherungsantrag ist somit nur aufgrund der Aktenlage unverzüglich zu entscheiden.