22.10.2018 Verfahrensrecht

OGH: Zur Zurückweisung der Klage gegen einen Schiedsspruch wegen Unschlüssigkeit

Auch bei Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist in einem Vorprüfungsverfahren iSd § 538 ZPO zu prüfen, ob die Klage auf einen tauglichen Aufhebungsgrund gestützt ist, ob also das als richtig unterstellte Tatsachenvorbringen der Klägerin einen Tatbestand des § 611 Abs 1 ZPO erfüllt


Schlagworte: Rechtsmittelklagen, Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, Frist, Vorprüfungsverfahren, Schlüssigkeit, Inhaltsmangel, Zurückweisung a limine
Gesetze:

 

§§ 538 f ZPO, § 611 ZPO

 

GZ 18 OCg 1/18y, 21.08.2018

 

OGH: Die Aufhebungsklage ist eine prozessuale Rechtsgestaltungsklage mit dem Ziel, den mit der Zustellung rechtskräftig gewordenen Schiedsspruch mit Wirkung ex tunc zu beseitigen. Sie entspricht daher in Wesen und Funktion einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage gegen Urteile der staatlichen Gerichte. Dies kommt auch in der Gleichbehandlung von Wiederaufnahme- und Aufhebungsklagen für die Aufschiebung der Exekution zum Ausdruck (§ 42 Abs 1 Z 2 EO).

 

Das bei diesen Rechtsmittelklagen vorgesehene Vorprüfungsverfahren (§§ 538 f ZPO) soll angesichts der typischerweise bereits eingetretenen Rechtskraft verhindern, dass eine von vornherein aussichtslose Klage zu einem langwierigen Verfahren und damit zu unnötiger Rechtsunsicherheit führt. Diese Erwägungen gelten umso mehr für Aufhebungsklagen nach § 611 ZPO. Denn Schiedssprüche sind in formeller Hinsicht bestandskräftiger als Entscheidungen staatlicher Gerichte: Die Klagefrist beträgt hier nach § 611 Abs 4 ZPO - abgesehen vom Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 6 ZPO - nur 3 Monate, während die Klagefrist bei Rechtsmittelklagen für jeden Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegrund gesondert zu beurteilen ist (§ 534 Abs 2 ZPO) und bis zu 10 Jahren betragen kann (§ 534 Abs 3 ZPO). Darin ist die Wertung des Gesetzes zu erkennen, dass bei Schiedssprüchen ein besonders hohes Interesse an Rechtssicherheit besteht; die Entscheidung des Schiedsgerichts soll möglichst rasch endgültigen Charakter erlangen.

 

Es ist daher iSd § 538 ZPO zu prüfen, ob die Klage auf einen tauglichen Aufhebungsgrund gestützt ist, ob also das als richtig unterstellte Tatsachenvorbringen der Klägerin einen Tatbestand des § 611 Abs 1 ZPO erfüllt.