OGH: Setzen einer Verbesserungsfrist nach § 932 Abs 3 ABGB; Nachfristsetzung nach § 918 ABGB
Im Gewährleistungsrecht muss der Übernehmer nur einen Verbesserungsversuch gewähren; wenn bereits dies dem Käufer unzumutbar ist, kann schon das einmalige Scheitern am Austausch verbunden mit den früheren Verbesserungsversuchen zumindest die Unzuverlässigkeit der Beklagten erweisen und damit das Absehen von einer Verbesserungsfrist auch bei Anwendung des § 918 ABGB rechtfertigen
§§ 922 ff ABGB, § 932 ABGB, § 918 ABGB
GZ 6 Ob 134/18a, 31.08.2018
OGH: Die Setzung einer Nachfrist ist etwa auch dann ausgeschlossen, wenn das vorläufige Scheitern der Erfüllung auf einen Fehler des Vertragspartners zurückgeht, der dessen offensichtliche Unfähigkeit, nicht zu tolerierende Unzuverlässigkeit oder ein generelles Unvermögen dokumentiert, oder der Gläubiger das Vertrauen in den Vertragspartner aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verloren hat. Zur Gewährleistung wird dies auch als „fortgesetztes Fehlverhalten trotz Rüge“ definiert, was die Erfüllungsversuche der Beklagten hier zutreffend beschreibt.
Nach den Feststellungen war der Grund für die Vereinbarung, wonach anstatt der Wandlung nunmehr ein Austausch des Pools erfolgen sollte, dass die Beklagte es – trotz eines bestehenden Mangels und mehrerer Verbesserungsversuche über mehrere Monate – nicht geschafft hat, den von ihr ursprünglich gelieferten Pool zu reparieren. Es mag nun sein, dass die Beklagte am Austausch bisher nur einmal gescheitert ist. Das Berufungsgericht weist aber richtig darauf hin, dass im Gewährleistungsrecht der Übernehmer nur einen Verbesserungsversuch gewähren muss. Wenn bereits dies dem Käufer unzumutbar ist, kann schon das einmalige Scheitern am Austausch verbunden mit den früheren Verbesserungsversuchen zumindest die Unzuverlässigkeit der Beklagten erweisen und damit das Absehen von einer Verbesserungsfrist auch bei Anwendung des § 918 ABGB rechtfertigen.