OGH: Zur Oppositionsklage wegen Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung
Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung ist nur dann ein Oppositionsgrund, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist; die Eventualmaxime erfordert die Behauptungen aller dem Verpflichteten zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen schon in der Klage
§ 35 EO
GZ 3 Ob 118/18a, 14.08.2018
OGH: Die Klägerin erhob eine - auf unverschuldete, vorübergehende Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung gestützte und folgerichtig auf Hemmung des Anspruchs abzielende - Oppositionsklage. Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung kann eine den Anspruch aufhebende Tatsache sein. Einen Oppositionsgrund bildet sie aber nur dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist. Dies hat der Oppositionskläger zu behaupten und allenfalls zu beweisen. Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll.
Zudem muss die Eventualmaxime nach § 35 Abs 3 EO beachtet werden, welche die Behauptungen aller dem Verpflichteten zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss schon in der Klage verlangt und nicht erst in der folgenden mündlichen Verhandlung, in der die Klage vorgetragen wird. Entsprechendes gilt wegen des Gebots der Waffengleichheit auch für den Beklagten, von dem zu verlangen ist, dass er in einem eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz bereits alle seine Einwendungen gegen die geltend gemachten Oppositionsgründe vorbringt. Die Eventualmaxime steht (nur) einer notwendig erscheinenden Klarstellung und Vervollständigung des Sachverhalts nicht entgegen. Im Oppositionsprozess sind nachträgliche Ergänzungen des Vorbringens daher (nur) zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen oder präzisieren bzw richtigstellen, ergänzen oder erläutern. Dabei ist nach stRsp ein strenger Maßstab anzulegen und dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Soweit gegen die Eventualmaxime verstoßendes Vorbringen im Revisionsverfahren eine Rolle spielt, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, wenn die Vorinstanzen dieses Vorbringen zwar behandelten, dieses jedoch in der Sache erfolglos blieb. Nichts anderes gilt, soweit dieses Vorbringen von den Vorinstanzen - wenn auch ohne ausdrückliche Berufung auf § 35 Abs 3 EO - im Ergebnis zu Recht ohnehin nicht beachtet wurde.