OGH: Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN
Es entspricht stRsp, dass „offene Anträge“ nicht grundsätzlich einer Zuständigkeitsübertragung entgegen stehen; vielmehr hängt es von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über solche Anträge durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist; zu berücksichtigen sind offene Anträge (unabhängig davon, um welche Art des Antrags es sich konkret handelt) dann, wenn zu deren Erledigung das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet ist, also etwa dann, wenn das übertragende Gericht bereits unmittelbar Beweise aufgenommen, vielleicht gar schon die Ermittlungen abgeschlossen hat, nicht aber, wenn ein Beweisverfahren noch gar nicht begonnen hat oder sich die Ermittlungen in einem sehr frühen Stadium befinden
§ 111 JN
GZ 6 Nc 16/18g, 20.08.2018
OGH: Gem § 111 Abs 1 JN kann, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen.
Es entspricht stRsp, dass „offene Anträge“ nicht grundsätzlich einer Zuständigkeitsübertragung entgegen stehen; vielmehr hängt es von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über solche Anträge durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. Zu berücksichtigen sind offene Anträge (unabhängig davon, um welche Art des Antrags es sich konkret handelt) dann, wenn zu deren Erledigung das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet ist, also etwa dann, wenn das übertragende Gericht bereits unmittelbar Beweise aufgenommen, vielleicht gar schon die Ermittlungen abgeschlossen hat, nicht aber, wenn ein Beweisverfahren noch gar nicht begonnen hat oder sich die Ermittlungen in einem sehr frühen Stadium befinden.
Da zum einen § 111 JN auch eine Teilübertragung der Pflegschaftssache vorsieht und zum anderen seit Einführung des AußStrG der (gesamte) Pflegschaftsakt in mehrere Teilakte (Unterhalt, Vermögensverwaltung, sonstige Angelegenheiten) unterteilt ist, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit des BG Graz-Ost für die die Minderjährige betreffende Pflegschaftssache gegeben ist, das BG Dornbirn jedoch noch über die anhängige Unterhaltssache zu entscheiden hat. Auf die in der Literatur gegen Teilübertragungen erhobenen Bedenken braucht hier nicht eingegangen werden, sind doch neben dem Unterhaltsverfahren keine weiteren Verfahren anhängig.