OGH: Geltung von ÖNormen
Bei den ÖNormen handelt es sich nicht um „dispositives Recht“, sie können durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise allenfalls zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte werden; ÖNormen sind nicht nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren, sondern objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, dh unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gem § 914 ABGB auszulegen
§ 914 ABGB
GZ 10 Ob 17/18z, 26.06.2018
OGH: Nach der Rsp haben ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, nur insofern Bedeutung, als sie konkludent zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Bei den ÖNormen handelt es sich entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin nicht um „dispositives Recht“, sie können durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise allenfalls zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte werden. ÖNormen sind entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin auch nicht nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren, sondern objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, dh unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gem § 914 ABGB auszulegen. Pkt 8.2.6.1.3 der ÖNORM B 2110, lautete in der (älteren Fassung seit 2002, vgl Wenusch, ÖNORM B 2110² Rz 79): „Regieleistungen sind monatlich abzurechnen“. Die Revisionswerberin weist selbst darauf hin, dass diese Bestimmung keine Regelung über einen Verfall eines Anspruchs bei nicht fristgerechter Geltendmachung enthielt, sodass aus ihr für die Auslegung der hier strittigen Verfallsbestimmung des Leistungsverzeichnisses nichts zu gewinnen ist.