08.10.2018 Zivilrecht

OGH: Verjährung iZm Werklohnforderung

Wurde der Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung fällig; mit der Fälligkeit beginnt dann grundsätzlich der Lauf der Verjährungsfrist; die Verjährungsfrist für die Werklohnforderung läuft allerdings erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Werkunternehmer die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrags durch Verbesserung beseitigt hat; bei Unterlassung der Verbesserung beginnt die Verjährung der Werklohnforderung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder deren Ablehnung zu laufen


Schlagworte: Werkvertrag, Verjährung, Werklohnforderung, Gewährleistung
Gesetze:

 

§§ 1165 ff ABGB, § 1170 ABGB, § 1167 ABGB, § 1486 ABGB, § 1487 ABGB

 

GZ 3 Ob 106/18m, 14.08.2018

 

OGH: Es trifft zu, dass der Kläger seiner Schlussrechnung Einheitspreise (ohne gesonderte Ausweisung von Arbeitsstunden und benötigtem Material) zugrunde gelegt hat, obwohl die Parteien mündlich vereinbart hatten, dass der Werklohn nach tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand, also auf Basis von Regiepreisen, abzurechnen sei. Die gänzliche Stattgebung des Klagebegehrens ist aber schon deshalb nicht korrekturbedürftig, weil nach den Feststellungen die vom Kläger erbrachten Leistungen den verrechneten entsprachen und die verrechneten Beträge angemessen waren.

 

Wurde der Werklohn – wie hier – nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werks, sondern erst mit der Übermittlung der Rechnung fällig. Mit der Fälligkeit beginnt dann grundsätzlich der Lauf der Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist für die Werklohnforderung läuft allerdings erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Werkunternehmer die seinem Anspruch entgegenstehende Einrede des nicht erfüllten Vertrags durch Verbesserung beseitigt hat. Bei Unterlassung der Verbesserung beginnt die Verjährung der Werklohnforderung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder deren Ablehnung zu laufen.

 

Die beiden vom Beklagten gerügten Mängel, die ausschließlich das vom Kläger verwendete Material betrafen, wurden vom Kläger letztlich im Auftrag und auf Kosten des vom Beklagten direkt kontaktierten Herstellers des Materials behoben. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen bei Beurteilung des Verjährungseinwands auf die erfolgte Verbesserung und nicht darauf abstellten, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten ursprünglich eine Behebung des ersten Mangels abgelehnt hatte.