07.10.2018 Steuerrecht

VwGH: § 207 Abs 2 BAO – zur längeren Verjährungsfrist bei Abgabenhinterziehung durch eine andere Person

Das BFG ist im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Frage, ob die Abgabe hinterzogen war, von der stRsp des VwGH abgewichen, wonach nicht der Abgabepflichtige selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich sein muss; der für die Hinterziehung Verantwortliche kann dabei auch ein Beitragstäter sein; die rechtswidrige Zuweisung von Verlusten kann in bestimmten Fällen eine solche Beitragstäterschaft begründen; mangels qualitativer Akzessorietät der Beitragstäterschaft ist es dafür nicht erforderlich, dass auch der Ausführende vorsätzlich handelt


Schlagworte: Abgabenhinterziehung durch eine andere Person, Beitragstäter, längere Verjährungsfrist
Gesetze:

 

§ 207 BAO, § 11 FinStrG, § 8 FinStrG

 

GZ Ra 2017/13/0007, 21.03.2018

 

VwGH: Auch das Finanzamt geht davon aus, dass die von der Mitbeteiligten bekämpfte Abänderung des Einkommensteuerbescheides gem § 295 Abs 1 BAO nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen durfte (vgl § 302 Abs 1 BAO) und dies für das Streitjahr 2001 voraussetzte, dass die Abgabe hinterzogen und daher die in § 207 Abs 2 BAO für diesen Fall vorgesehene längere Verjährungsfrist maßgeblich war.

 

Mit Recht macht das Finanzamt aber geltend, dass das BFG bei der Beurteilung der Frage, ob die Abgabe hinterzogen war, von der stRsp des VwGH abgewichen ist, wonach nicht der Abgabepflichtige selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich sein muss. Der für die Hinterziehung Verantwortliche kann dabei auch ein Beitragstäter sein. Dass die rechtswidrige Zuweisung von Verlusten eine solche Beitragstäterschaft begründen kann, wurde für Konstellationen wie die hier vorliegende schon bejaht. Mangels qualitativer Akzessorietät der Beitragstäterschaft ist es dafür nicht erforderlich, dass auch der Ausführende (im vorliegenden Fall: die Mitbeteiligte) vorsätzlich handelt.

 

Im Hinblick auf diese Rsp ließ sich das Vorliegen einer hinterzogenen Abgabe und die Anwendbarkeit der längeren Verjährungsfrist bloß damit, dass keiner der bei Stoll behandelten Fälle einer Gesamtschuld vorliege und der Mitbeteiligten kein Vorsatz zur Last liege, nicht fehlerfrei verneinen.