30.09.2018 Sonstiges

VwGH: Brandgefährliche Gegenstände iSd § 4 Wr FLKG

Für die im Stiegenhaus und in den Hausgängen vorgefundenen Gegenstände, nämlich Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen, ist für den VwGH nicht ersichtlich, warum es sich dabei um Gegenstände handeln soll, von denen eine Brandgefahr ausgeht, die also das Entstehen eines Brandes von ihrer Konsistenz und Eigenart her begünstigen bzw die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen; was die auch ins Treffen geführten Textilien und einen Holzkasten betrifft, könnte es sich um brandgefährliche Gegenstände handeln, was aber näherer Feststellungen darüber bedurft hätte, insbesondere um welche Textilien und um welche Art Holzkasten es sich dabei gehandelt hat und in welcher Form die Lagerung der Textilien erfolgte, um uU in der Folge entsprechend begründen zu können, dass von diesen Gegenständen eine Brandgefahr im dargelegten Sinne ausgeht


Schlagworte: Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagenrecht, brandgefährliche Gegenstände
Gesetze:

 

§ 4 Wr FLKG, § 16 Wr FLKG, § 1 Wr Feuerpolizei-VO, § 2 Wr Feuerpolizeigesetz

 

GZ Ra 2016/05/0005, 26.06.2018

 

VwGH: Nach § 4 Abs 3 letzter Satz Wr FLKG dürfen auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe nicht gelagert werden. Der Gesetzgeber selbst definiert in dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Wr FLKG diesen Begriff der brandgefährlichen Gegenstände und Stoffe nicht. Ausgehend vom Wortlaut, insbesondere dem Ausdruck "brandgefährlich", sind damit Gegenstände und Stoffe gemeint, von denen eine Brandgefahr ausgeht. Damit müssen Gegenstände und Stoffe gemeint sein, die auf Grund ihrer Konsistenz und Eigenart leicht zu brennen beginnen können und dadurch leicht das Entstehen eines Brandes bewirken können, wobei unter diesen Begriff auch Gegenstände und Stoffe zu subsumieren sind, die die rasche Ausbreitung eines Brandes besonders begünstigen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Zweck der Regelung des § 4 Wr FLKG, der Verhütung eines Brandes. Gegenstände, die im Falle eines Brandes Fluchtwege in einem Gebäude verstellen oder behindern, können von diesem Begriff der brandgefährlichen Gegenstände nicht als mitumfasst angesehen werden.

 

Wenn der Verordnungsgeber in § 1 Abs 1 Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988, LGBl Nr 5/1989, in der Fassung LGBl Nr 34/2006 (einer Ausführungsbestimmung zu § 4 Wr FLKG betreffend Dachböden) brandgefährliche Gegenstände im Hinblick auf generelle Merkmale dahin näher umschrieben hat, dass darunter "insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw entzündbare oder schwer löschbare Stoffe" zu verstehen seien, steht dies im Einklang mit der dargelegten Auslegung des Begriffes "brandgefährlicher Gegenstände und Stoffe". Der Verordnungsgeber führt in § 1 Abs 1 leg cit des Weiteren konkrete Gegenstände und Stoffe an, die als brandgefährliche Gegenstände bzw Stoffe iSd davor genannten generellen Merkmale zu qualifizieren seien, "wie brennbare Flüssigkeiten, Brennstoffe, Reisig, Heu, Stroh, Seegras, Holzwolle, Sägespäne, textile Beläge, Schaumstoffplatten und Schaumstoffmatten, leicht brennbares Verpackungsmaterial, leicht brennbare Reinigungsmaterialien, loses Papier, lose Textilien, Polstermöbel, Matratzen, Bettzeug, Versandbehälter für Gase, Fahrzeugreifen (Pneus) oder brennbare Abfälle". Die Lagerung von Papier und Textilien in allseits geschlossenen Kästen oder Kisten nahm der Verordnungsgeber nach dieser Bestimmung (§ 1 Abs 1 letzter Satz dieser Verordnung) vom Verbot aus und brachte damit zum Ausdruck, dass bei dieser Form der Lagerung von Papier und Textilien von keiner Brandgefahr auszugehen sei.

 

Im Wiener Feuerpolizeigesetz 2015, LGBl Nr 14/2016, wird nunmehr der Begriff brandgefährliche Stoffe dahingehend definiert (§ 2 Z 5 leg cit, dass es sich dabei um einen Stoff handelt, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen.

 

Für die im vorliegenden Fall im Stiegenhaus und in den Hausgängen vorgefundenen Gegenstände, nämlich Blumenstöcke, Fahrräder, Kinderroller und Kinderwagen, ist für den VwGH nicht ersichtlich, warum es sich dabei um Gegenstände handeln soll, von denen eine Brandgefahr ausgeht, die also das Entstehen eines Brandes von ihrer Konsistenz und Eigenart her begünstigen bzw die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen. Was die auch ins Treffen geführten Textilien und einen Holzkasten betrifft, könnte es sich um brandgefährliche Gegenstände im dargelegten Sinne handeln, was aber näherer Feststellungen darüber bedurft hätte, insbesondere um welche Textilien und um welche Art Holzkasten es sich dabei gehandelt hat und in welcher Form die Lagerung der Textilien erfolgte, um uU in der Folge entsprechend begründen zu können, dass von diesen Gegenständen eine Brandgefahr im dargelegten Sinne ausgeht.

 

Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher im Hinblick auf die Annahme des VwG, es handle sich bei den genannten Gegenständen um brandgefährliche Gegenstände, als inhaltlich rechtswidrig.