OGH: § 10 Abs 4 AußStrG – Unterbleiben eines Verbesserungsauftrags iZm Inhaltsmangel
Das Unterbleiben eines Verbesserungsauftrags ist nicht als allfälliger Verfahrensmangel wahrzunehmen, wenn der Rechtsmittelwerber ihn nicht rügt und außerdem zu erkennen gibt, auf die Verbesserung keinen Wert zu legen, sondern (nur) die sofortige Stattgebung seines Antrags anstrebt
§ 10 AußStrG
GZ 8 Ob 145/17g, 25.06.2018
OGH: Ob in der Fehlbezeichnung des Antragsgegners bei weitester Auslegung ein verbesserungsfähiger Inhaltsmangel iSd § 10 Abs 4 AußStrG erblickt werden hätte können, muss hier nicht geprüft werden. Das Unterbleiben eines Verbesserungsauftrags ist nicht als allfälliger Verfahrensmangel wahrzunehmen, wenn der Rechtsmittelwerber ihn nicht rügt und außerdem zu erkennen gibt, auf die Verbesserung keinen Wert zu legen, sondern (nur) die sofortige Stattgebung seines Antrags anstrebt.