OGH: Zur Teilung von Grundbuchskörpern desselben Eigentümers
Allein die Widmung des der neu zu eröffnenden Einlagezahl zuzuschreibenden Grundstücks als Straße ist noch kein die Teilung des Grundbuchskörpers unter Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse rechtfertigender Grund, weil auch die Zusammenfassung unterschiedlich gewidmeter Grundstücke in einem Grundbuchskörper möglich ist
§ 841 ABGB, § 843 ABGB, § 5 AllgGAG, § 74 GBG, § 3 LiegTeilG
GZ 5 Ob 96/18f, 18.07.2018
OGH: Um eine missbräuchliche, ungerechtfertigte Zerlegung von Grundbuchskörpern in zahllose kleine Grundbuchskörper zu verhindern, die ua die Grundbuchsmanipulation erschwert und die Geltendmachung der bücherlichen Rechte, etwa durch die Entstehung von Simultanhaftungen, ungünstig beeinflusst, ist nach hA die Teilung eines Grundbuchskörpers in mehrere kleinere und Neueröffnung einer weiteren Einlagezahl desselben Eigentümers nur aus triftigen Gründen zulässig, so wenn Änderungen in den Eigentumsverhältnissen oder in der Belastung eintreten, die eine Abtrennung notwendig machen, oder wenn zumindest durch das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers die Abschreibung gerechtfertigt ist.
Dieses Erfordernis folgt aus der zusammenfassenden Betrachtung der § 5 Abs 2, § 22 Z 2 und § 31 AllgGAG. Es hat seine Grundlage also in grundbuchsrechtlichen Vorschriften und berührt daher keine Kompetenz des Vermessungsamts im Verfahren über die Planbescheinigung, sodass von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung keine Rede sein kann. Sein Vorliegen als Voraussetzung für die Bewilligung der begehrten Grundbuchshandlung ist von den Grundbuchsgerichten zu prüfen. Der Umstand, dass ein mit einer Planbescheinigung versehener Teilungsplan vorliegt, und die durch eine Gegenüberstellung der Pläne erstellte Trennstücktabelle eine neue Einlagezahl für das Zielgrundstück vorsieht, kann dieser Prüfkompetenz des Grundbuchs nicht entgegengehalten werden.
Es trifft zu, dass hier dem nach dem Teilungsplan der neu zu eröffnenden Einlagezahl zuzuschreibenden Grundstück das Kürzel „SB1“ für „Sonst Straßen“ beigesetzt ist und damit wohl eine besondere Widmung dieses Trennstücks angesprochen ist. Allein darin kann jedoch noch kein die Teilung des Grundbuchskörpers unter Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse rechtfertigender Grund gesehen werden, zumal der Zusammenfassung unterschiedlich gewidmeter Grundstücke in einem Grundbuchskörper kein Hindernis entgegensteht. Zur Änderung von Grundstücksgrenzen innerhalb desselben Grundbuchskörpers braucht es weder eines Nachweises einer rechtlichen Notwendigkeit noch der Bescheinigung eines wirtschaftlichen Interesses des Eigentümers.