24.09.2018 Zivilrecht

OGH: Werklohnanspruch und Verbesserungsanspruch

Wo eine Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein nach dem Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer also nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen


Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Werklohnanspruch, Verbesserung, Leistungsverweigerungsrecht
Gesetze:

 

§§ 922 ff ABGB, § 1052 ABGB

 

GZ 3 Ob 49/18d, 14.08.2018

 

OGH: Im Allgemeinen steht dem Werkbesteller bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Werkunternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel, ein die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags begründendes Leistungsverweigerungsrecht zu (§ 1052 ABGB). Nach stRsp kann der Werkbesteller den gesamten aushaftenden Werklohn bis zur Erfüllung – Schikane ausgenommen – zurückbehalten.

 

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin jedoch einen gesonderten Werklohnanspruch aus dem (mängelfrei übergebenen) Projekt „Poolüberdachung“ geltend, den sie selbst zwar (erkennbar) als getrennt in Auftrag gegebenes Werk bezeichnete, allerdings gemeinsam mit dem (restlichen) Werklohn für das Flugdach-Gebäude abrechnete. Da Feststellungen dazu fehlen, kann eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren derzeit nicht getroffen werden.

 

Die Fälligkeit des Werklohns kann im Übrigen nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt: Findet doch das Leistungsverweigerungsrecht seine Rechtfertigung darin, den Unternehmer zu einer geschuldeten Verbesserung seines mangelhaften Werks zu bestimmen. Wo eine solche Verbesserung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ein nach dem Gewährleistungsrecht aufrechter Erfüllungsanspruch gegen den Unternehmer also nicht oder nicht mehr besteht, ist auch kein Recht zur Verweigerung der Gegenleistung anzuerkennen.

 

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher mit den Parteien zu erörtern haben, ob für die beiden Projekte getrennte Werkverträge geschlossen wurden und – falls, dies zutrifft – in welcher Höhe das Klagebegehren die für die Poolabdeckung erbrachten Leistungen der Klägerin betrifft. Außerdem ist die Frage zu klären, ob die Beklagte (weiterhin) die Verbesserung des Flugdach-Gebäudes begehrt, oder ob ihr Interesse an der nachträglichen Behebung (insbesondere) des Mangels einer geeigneten Durchlüftung inzwischen weggefallen ist.