VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung iZm qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet
Es entspricht auch (bestehender) Rsp des VwGH, dass die Nichteignung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit beim Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer geringen Bauartgeschwindigkeit nicht anders zu beurteilen ist als bei anderen Kraftfahrzeugen (und daher bei fehlender Verkehrszuverlässigkeit auch § 24 Abs 2 FSG nicht zur Anwendung gelangt: vgl VwGH 23.5.2006, 2004/11/0230, betreffend die damals von § 32 FSG erfassten vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge)
§ 7 FSG, § 24 FSG, § 26 FSG, § 32 FSG aF, § 20 StVO, § 99 StVO
GZ Ro 2018/11/0003, 07.08.2018
VwGH: Die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers erfolgte wegen des Wegfalls seiner Verkehrszuverlässigkeit. Dafür ist gem § 7 Abs 1 FSG maßgebend, ob bei der betreffenden Person (ua) aufgrund einer erwiesenen bestimmten Tatsache (fallbezogen: qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung gem § 7 Abs 3 Z 4 FSG) angenommen werden muss, dass sie "wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr" (oder - fallbezogen nicht relevant - durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand) gefährden wird.
Entscheidend für den Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit (und folglich für die Entziehung der Lenkberechtigung) ist somit nicht (bloß) der Umstand, ob der Betreffende das gleiche Delikt wiederholen werde (oder mit dem Fahrzeug der betreffenden Klasse wiederholen werden könne), sondern die aus der Deliktsbegehung hervortretende Sinnesart des rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr (vgl etwa aus der hg Judikatur VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166: "Verkehrsunzuverlässigkeit, somit ... die charakterliche, durch eine negative Einstellung zur Verkehrssicherheit geprägte Sinnesart").
Dass der Revisionswerber durch die Begehung des qualifizierten Geschwindigkeitsdelikts (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h) ein - massiv - rücksichtsloses Verhalten und eine diesbezügliche Sinnesart gezeigt hat, liegt auf der Hand. Ebenso liegt es auf der Hand, dass auch mit einem Fahrzeug der Klasse F ein rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr möglich ist.
Es entspricht daher auch (bestehender) Rsp des VwGH, dass die Nichteignung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit beim Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer geringen Bauartgeschwindigkeit nicht anders zu beurteilen ist als bei anderen Kraftfahrzeugen (und daher bei fehlender Verkehrszuverlässigkeit auch § 24 Abs 2 FSG nicht zur Anwendung gelangt: vgl VwGH 23.5.2006, 2004/11/0230, betreffend die damals von § 32 FSG erfassten vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge).