16.09.2018 Verfahrensrecht

VwGH: Vereinbarungen über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches iSd § 15a B-VG

Eine Vereinbarung nach Art 15a B-VG bindet nur die vertragschließenden Gebietskörperschaften selbst, sodass darüber hinausgehende Rechtswirkungen der Transformation in die Landesrechtsordnung bedürfen


Schlagworte: Vereinbarungen über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches
Gesetze:

 

§ 15a B-VG

 

GZ Ra 2017/10/0215, 04.07.2018

 

VwGH: Eine Vereinbarung nach Art 15a B-VG bindet nur die vertragschließenden Gebietskörperschaften selbst, sodass darüber hinausgehende Rechtswirkungen der Transformation in die Landesrechtsordnung bedürfen.