VwGH: Wiedereinsetzung iZm krankheitsbedingter Säumnis
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist zu entnehmen, dass der Vertreter des Revisionswerbers bereits wiederholt an Migräneanfällen gelitten hat und der nunmehr gegenständliche Anfall bereits am Nachmittag des 25. März 2018 begonnen und sich dessen Intensität zunehmend gesteigert hat; insbesondere ausgehend davon, dass die außerordentliche Revision nach dem Antragsvorbringen bereits fertig gestellt war, wäre es daher am Vertreter des Revisionswerbers gelegen gewesen, einer Fristversäumung bei Einsetzen seines Migräneanfalls durch entsprechende Dispositionen - allenfalls auch durch Bestellung eines Substituten – entgegenzuwirken
§ 46 VwGG, § 71 AVG, § 1332 ABGB
GZ Ra 2018/18/0057, 25.04.2018
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat.
Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Revisionswerber nach dem Antragsvorbringen an der Einhaltung der Frist zur Revisionseinbringung gehindert hat, darin gelegen, dass der Vertreter des Revisionswerbers infolge eines Migräneanfalls und der Nebenwirkungen der aus diesem Grunde verabreichten Infusion nicht in der Lage gewesen sei, die bereits fertiggestellte außerordentliche Revision einzubringen.
Nach der hg Rsp erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen entgegenzuwirken.
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente - zu entnehmen, dass der Vertreter des Revisionswerbers bereits wiederholt an Migräneanfällen gelitten hat und der nunmehr gegenständliche Anfall bereits am Nachmittag des 25. März 2018 begonnen und sich dessen Intensität zunehmend gesteigert hat. Insbesondere ausgehend davon, dass die außerordentliche Revision nach dem Antragsvorbringen bereits fertig gestellt war, wäre es daher am Vertreter des Revisionswerbers gelegen gewesen, einer Fristversäumung bei Einsetzen seines Migräneanfalls durch entsprechende Dispositionen - allenfalls auch durch Bestellung eines Substituten - entgegenzuwirken.