20.08.2018 Zivilrecht

OGH: Aufgrund der Sonneneinstrahlung nach wenigen Monaten ausgebleichtes Leder eines neu gekauften Sofas

Durch die Frage nach dem Vorhandensein einer Beschattungsmöglichkeit musste dem Geschäftsführer der klagenden Partei bewusst sein, dass die Farbechtheit trotz Sonneneinstrahlung nicht stillschweigend zugestanden war, er hat aber von sich aus keine weitere Aufklärung mehr verlangt; die Ansicht der Vorinstanzen, die Nichtaufklärung über die Auswirkungen der trotz des Beschattungssystems (allenfalls) noch verbleibenden Sonneneinstrahlung sei nicht als schlüssige Zusage der Farbechtheit anzusehen, ist daher jedenfalls vertretbar; nicht korrekturbedürftig ist auch die Ansicht, nach Bejahung der Frage nach einem Beschattungssystem sei für die Beklagte bei objektiver Betrachtung eine Gefährdung der klagenden Partei nicht mehr zu erkennen gewesen, sodass die Beklagte keine weiteren Aufklärungspflichten mehr trafen


Schlagworte: Kaufvertrag, Schadenersatzrecht, Aufklärungspflicht, ausgebleichtes Ledersofa, Sonneneinstrahlung, Beschattungsmöglichkeit
Gesetze:

 

§ 1061 ABGB, §§ 1295 ff ABGB

 

GZ 10 Ob 47/18m, 26.06.2018

 

OGH: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstands und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Auch die Frage der schlüssigen Zusage einer Eigenschaft hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Eine Aufklärungspflicht besteht idR nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.

 

Generelle Aussagen, in welchen Fällen die Aufklärungspflicht gerade noch besteht, sind aufgrund der Einzelfallbezogenheit kaum möglich.

 

Die Ansicht des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der dargelegten Rsp. Durch die Frage nach dem Vorhandensein einer Beschattungsmöglichkeit musste dem Geschäftsführer der klagenden Partei bewusst sein, dass die Farbechtheit trotz Sonneneinstrahlung nicht stillschweigend zugestanden war, er hat aber von sich aus keine weitere Aufklärung mehr verlangt. Die Ansicht der Vorinstanzen, die Nichtaufklärung über die Auswirkungen der trotz des Beschattungssystems (allenfalls) noch verbleibenden Sonneneinstrahlung sei nicht als schlüssige Zusage der Farbechtheit anzusehen, ist daher jedenfalls vertretbar. Nicht korrekturbedürftig ist auch die Ansicht, nach Bejahung der Frage nach einem Beschattungssystem sei für die Beklagte bei objektiver Betrachtung eine Gefährdung der klagenden Partei nicht mehr zu erkennen gewesen, sodass die Beklagte keine weiteren Aufklärungspflichten mehr trafen. Mit dem Vorbringen, Beschattungssysteme funktionierten temperaturabhängig und seien idR nicht „ständig“ geschlossen, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.