19.08.2018 Sozialrecht

VwGH: Zur Frage der Zulässigkeit der Ausdehnung des Regelungsinhaltes des § 17 Abs 4 Sbg BHG durch § 17 Abs 5 Sbg BHG iVm § 43 Abs 1 Sbg SHG in Zusammenhang mit der Vorschreibung eines nachträglichen Kostenbeitrages

Eine Anwendung des § 43 Abs 1 Sbg SHG auf nachträgliche Kostenbeiträge iSd Sbg BHG kommt aufgrund der in § 17 Abs 5 Sbg BHG zum Ausdruck kommenden Einschränkung ("soweit nicht anderes bestimmt ist") nicht in Betracht, weil für diese nachträglichen Kostenbeiträge gerade die "andere" Regelung des § 17 Abs 4 Sbg BHG gilt, der zufolge ein nachträglicher Kostenbeitrag nur dann vorgeschrieben werden kann, wenn zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung bereits eine Kostenbeitragspflicht bestanden hat, die aber erst nachträglich bekannt wird, sodass erst nach Durchführung der Hilfeleistung erlangte finanzielle Mittel für nachträgliche Kostenbeiträge nicht herangezogen werden dürfen; mangels finanzieller Mittel des Mitbeteiligten im Zeitraum der Durchführung der Hilfeleistung geht somit das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach (nachgezahltes) Rehabilitationsgeld gem § 17 Abs 2 Z 1 Sbg BHG als Einkommen bei der Vorschreibung von Kostenbeiträgen zu berücksichtigen sei, ins Leere


Schlagworte: Salzburger Behindertenrecht, nachträglicher Kostenbeitrag, nachgezahltes Rehabilitationsgeld
Gesetze:

 

§ 17 Sbg BHG, § 43 Sbg SHG

 

GZ Ro 2018/10/0001, 04.07.2018

 

Dem vorliegenden Fall liegt zugrunde, dass dem Mitbeteiligten seit 29. Februar 2016 aufgrund mehrerer Bescheide der belBeh Eingliederungshilfe in Form von stationärer Heilbehandlung gem § 6 Sbg BHG gewährt wurde. Im Zeitraum vom 29. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 verfügte der Mitbeteiligte über kein Einkommen oder maßgebliches Vermögen. Erst am 1. Juli 2017 erhielt er aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 einen Nachzahlungsbetrag aus Rehabilitationsgeld iHv EUR 11.666,48.

 

Die belBeh und das VwG vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, ob der Mitbeteiligte aus diesem Nachzahlungsbetrag einen nachträglichen Kostenbeitrag gem § 17 Sbg BHG zu leisten hat.

 

VwGH: § 17 Abs 4 Sbg BHG sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen sowie bestimmte für sie gesetzlich unterhaltspflichtige Personen zu einem nachträglichen Kostenbeitrag nur verpflichtet sind, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragsleistungen hätten herangezogen werden können.

 

Da der Mitbeteiligte vor dem 1. Juli 2017 über keine finanzielle Mittel verfügte - der Umstand, dass ihm für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 Rehabilitationsgeld zuerkannt und nachträglich ausbezahlt wurde, bedeutet nicht, dass er bereits während dieses Zeitraumes darüber verfügte -, war er im Zeitraum vom 29. Februar 2016 bis 30. Juni 2017 zu keinem Kostenbeitrag gem § 17 Abs 1 Sbg BHG verpflichtet. Er durfte daher aufgrund der Auszahlung des Rehabilitationsgeldes am 1. Juli 2017 nicht zu einem nachträglichen Kostenbeitrag iSd § 17 Abs 4 Sbg BHG für vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten der Eingliederungshilfe verpflichtet werden, ist doch ein nachträglicher Kostenbeitrag nach dieser Bestimmung nur dann zu leisten, wenn bereits zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung eine Kostenbeitragspflicht bestanden hätte, diese aber erst nachträglich bekannt wird.

 

Zu prüfen bleibt, ob § 17 Abs 5 Sbg BHG iVm § 43 Abs 1 Sbg SHG einen nachträglichen Kostenbeitrag des Mitbeteiligten aus dem nachgezahlten Rehabilitationsgeld zu rechtfertigen vermag.

 

§ 17 Abs 5 Sbg BHG sieht, "soweit nicht anderes bestimmt ist", die Anwendbarkeit des 9. Abschnittes des Sbg SHG für "diese Kostenbeiträge und den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte" vor. Zwar normiert im 9. Abschnitt des Sbg SHG § 43 Abs 1 (ua), dass der Sozialhilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, und statuiert damit eine Kostenersatzpflicht auch aus nachträglich erlangtem Einkommen oder Vermögen.

 

Allerdings kommt - wie das VwG zutreffend ausführt - eine Anwendung dieser Bestimmung auf nachträgliche Kostenbeiträge iSd Sbg BHG aufgrund der in § 17 Abs 5 Sbg BHG zum Ausdruck kommenden Einschränkung ("soweit nicht anderes bestimmt ist") nicht in Betracht, weil für diese nachträglichen Kostenbeiträge gerade die "andere" Regelung des § 17 Abs 4 Sbg BHG gilt, der zufolge ein nachträglicher Kostenbeitrag nur dann vorgeschrieben werden kann, wenn zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung bereits eine Kostenbeitragspflicht bestanden hat, die aber erst nachträglich bekannt wird, sodass erst nach Durchführung der Hilfeleistung erlangte finanzielle Mittel für nachträgliche Kostenbeiträge nicht herangezogen werden dürfen.

 

Mangels finanzieller Mittel des Mitbeteiligten im Zeitraum der Durchführung der Hilfeleistung geht somit das weitere Vorbringen der Revisionswerberin, wonach Rehabilitationsgeld gem § 17 Abs 2 Z 1 Sbg BHG als Einkommen bei der Vorschreibung von Kostenbeiträgen zu berücksichtigen sei, ins Leere.