14.08.2018 Verfahrensrecht

OGH: Zur Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren

Ob der Nachweis einer Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB iSd § 210 Abs 1 EO gelungen ist, ist nur anhand der dazu vorgelegten Urkunden zu prüfen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, Meistbotsverteilung, Nachtragsverteilung, Forderungsanmeldung, Nachweis, Bescheinigung, Forderungseinlösung
Gesetze:

 

§§ 209 ff EO, § 1422 ABGB

 

GZ 3 Ob 23/18f, 27.06.2018

 

OGH: Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind nach § 210 Abs 1 EO durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können; andere Beweismittel, zB Zeugenaussagen, sind nicht zugelassen. Außer den Anmeldungen dürfen lediglich die Akten des laufenden Versteigerungsverfahrens, in dem die Verteilung erfolgt, berücksichtigt werden, nicht aber auch die Akten früherer, bereits beendeter Verfahren. Hängt die Berücksichtigung einer angemeldeten Forderung davon ab, ob der Bestand oder der Rechtsübergang durch Urkunden nachgewiesen wird, so muss das Exekutionsgericht von Amts wegen prüfen, ob der Nachweis erbracht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerspruch erhoben wurde. Auch ob der Nachweis einer Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB iSd § 210 Abs 1 EO gelungen ist, ist nur anhand der dazu vorgelegten Urkunden zu prüfen. Ist der Nachweis aufgrund der vom Anmeldenden vorgelegten Urkunden als erbracht anzusehen, so ist die Forderung nach Maßgabe der Verteilungsmasse durch Zuweisung zu berücksichtigen. Ein Widerspruch ist nur notwendig, wenn damit geltend gemacht wird, dass der Inhalt der Urkunden unrichtig ist. Erbringt der Gläubiger nicht den nach der Grundbuchs- und Aktenlage gem § 210 EO gebotenen Nachweis einer angemeldeten Forderung und ist diese daher schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen, ist ein aus diesem Grund erhobener Widerspruch nicht auf den Rechtsweg zu verweisen.

 

Die Vorschriften über die Verteilungstagsatzung gelten auch für den Fall einer Nachtragsverteilung, die ua im Fall eines erfolgreichen Rekurses gegen den Verteilungsbeschluss (§ 234 Abs 2 EO) erforderlich ist. Dabei handelt es sich um ein neues Verteilungsverfahren, also nicht bloß um die Fortsetzung der früheren Verteilung. Sie ist deshalb nach den Vorschriften der §§ 209 ff EO durchzuführen. Bildet eine neue Verteilung den Gegenstand des Verfahrens, können hiezu die Forderungen neuerlich angemeldet werden; dies ermöglicht auch die Anmeldung einer höheren Forderung als früher. Da aber gem § 210 Abs 1 EO Forderungen schon vor der Meistbotsverteilungstagsatzung angemeldet werden können, behalten frühere Forderungsanmeldungen ihre Gültigkeit, auch wenn sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten werden, und es ist auf sie Bedacht zu nehmen.