OGH: Rechtfertigung iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB iZm Prozessbehauptungen
Der Rechtfertigungsgrund steht lediglich bei wissentlich falschen Behauptungen nicht zur Verfügung, weil vorsätzlich falsche Anschuldigungen mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden können; die dargestellten Grundsätze finden auch dann keine Anwendung, wenn eine Prozesspartei nicht Behauptungen aufstellt, sondern (lediglich) den Prozessgegner bzw dessen Rechtsanwalt beschimpft; insoweit sind ja weder der Wahrheitsbeweis noch der Beweis der Kenntnis der Unrichtigkeit der Äußerung denkmöglich; diese Grundsätze gelten infolge völlig gleichgelagerter Problemstellung auch für Aussagen eines Zeugen
§ 1330 ABGB
GZ 6 Ob 88/18m, 28.06.2018
OGH: Als gerechtfertigt iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB angesehen werden nach der Rsp auch Äußerungen im Rahmen eines Prozesses. Der Rechtfertigungsgrund steht unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Prozesses, in dem die bekämpften Behauptungen aufgestellt wurden, zu; auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an. Der Rechtfertigungsgrund steht lediglich bei wissentlich falschen Behauptungen nicht zur Verfügung, weil vorsätzlich falsche Anschuldigungen mit dem Interesse am Funktionieren der Rechtspflege nicht gerechtfertigt werden können. Die dargestellten Grundsätze finden auch dann keine Anwendung, wenn eine Prozesspartei nicht Behauptungen aufstellt, sondern (lediglich) den Prozessgegner bzw dessen Rechtsanwalt beschimpft; insoweit sind ja weder der Wahrheitsbeweis noch der Beweis der Kenntnis der Unrichtigkeit der Äußerung denkmöglich. Diese Grundsätze gelten infolge völlig gleichgelagerter Problemstellung auch für Aussagen eines Zeugen.
Damit ist es aber nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Äußerungen der Beklagten (über den Kläger) als Zeugin in einem Parallelverfahren als gerechtfertigt angesehen hat. Der Standpunkt der Revision, es habe sich bei der Äußerung, der Kläger sei „bösartig“, um eine bloße Beschimpfung zur Herabsetzung des Klägers gehandelt, ist nicht zu teilen. Tatsächlich ging es im Parallelprozess um die Herausgabe eines Schlüssels, wobei sich der Kläger bereits zuvor in diese Auseinandersetzung eingemischt und einen der Beklagten gegenteiligen Standpunkt eingenommen hatte.