06.08.2018 Zivilrecht

OGH: Zur Fälligkeit von Entschädigungen nach § 117 WRG

Bei einer Befassung des Gerichts mit dem Entschädigungsbegehren tritt eine Verpflichtung zur Verzinsung des noch nicht geleisteten Entschädigungsbetrags ab dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung iHd gesetzlichen Verzugszinsen nur ein, wenn nach der Zustellung dieser Entscheidung und dem Ablauf der Leistungsfrist Zahlung nicht geleistet wird; unter bestimmten Umständen kann eine Valorisierung des Entschädigungsbetrags in Betracht kommen


Schlagworte: Wasserrecht, Entschädigung, Einschränkung zugunsten der Fischerei, Fälligkeit, Verzinsung, Valorisierung
Gesetze:

 

§ 117 WRG, § 33 EisbEG, § 15 WRG

 

GZ 1 Ob 92/18p, 17.07.2018

 

OGH: Zu ihrem Zinsenbegehren berufen sie sich selbst in zutreffender Weise auf die Anwendung von § 33 EisbEG (§§ 15 Abs 1 Satz 3 iVm 117 Abs 6 Satz 2 WRG). Zu Fälligkeit und Verzug nach dieser Bestimmung hat der OGH bei vergleichbarer Sachlage (nur der in seinem Recht Beeinträchtigte erachtete sich damals durch die von der Wasserrechtsbehörde zu niedrig festgesetzte Entschädigung für die Enteignung seines Wasserrechts als beschwert) bereits erläutert, dass das WRG selbst keine Bestimmung darüber enthält, wann die Entschädigung fällig wird. Bei einer Befassung des Gerichts mit dem Entschädigungsbegehren trete eine Verpflichtung zur Verzinsung des noch nicht geleisteten Entschädigungsbetrags ab dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung iHd gesetzlichen Verzugszinsen nur ein, wenn nach der Zustellung dieser Entscheidung und dem Ablauf der Leistungsfrist Zahlung nicht geleistet wird. Darauf, dass unter bestimmten Umständen eine Valorisierung des Entschädigungsbetrags in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht hingewiesen.