OGH: Zur Fälligkeit von Entschädigungen nach § 117 WRG
Bei einer Befassung des Gerichts mit dem Entschädigungsbegehren tritt eine Verpflichtung zur Verzinsung des noch nicht geleisteten Entschädigungsbetrags ab dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung iHd gesetzlichen Verzugszinsen nur ein, wenn nach der Zustellung dieser Entscheidung und dem Ablauf der Leistungsfrist Zahlung nicht geleistet wird; unter bestimmten Umständen kann eine Valorisierung des Entschädigungsbetrags in Betracht kommen
§ 117 WRG, § 33 EisbEG, § 15 WRG
GZ 1 Ob 92/18p, 17.07.2018
OGH: Zu ihrem Zinsenbegehren berufen sie sich selbst in zutreffender Weise auf die Anwendung von § 33 EisbEG (§§ 15 Abs 1 Satz 3 iVm 117 Abs 6 Satz 2 WRG). Zu Fälligkeit und Verzug nach dieser Bestimmung hat der OGH bei vergleichbarer Sachlage (nur der in seinem Recht Beeinträchtigte erachtete sich damals durch die von der Wasserrechtsbehörde zu niedrig festgesetzte Entschädigung für die Enteignung seines Wasserrechts als beschwert) bereits erläutert, dass das WRG selbst keine Bestimmung darüber enthält, wann die Entschädigung fällig wird. Bei einer Befassung des Gerichts mit dem Entschädigungsbegehren trete eine Verpflichtung zur Verzinsung des noch nicht geleisteten Entschädigungsbetrags ab dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung iHd gesetzlichen Verzugszinsen nur ein, wenn nach der Zustellung dieser Entscheidung und dem Ablauf der Leistungsfrist Zahlung nicht geleistet wird. Darauf, dass unter bestimmten Umständen eine Valorisierung des Entschädigungsbetrags in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht hingewiesen.