OGH: Fremdhändiges Testament iSd § 579 ABGB aF – Unterschrift der Testamentszeugen auf zusätzlichem, losem Blatt?
Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben
§ 579 ABGB aF
GZ 2 Ob 192/17z, 26.06.2018
Das in einer Rechtsanwaltskanzlei vorbereitete, auf dem Computer vorgeschriebene Testament umfasste zwei (lose) Blätter. Der Text der letztwilligen Anordnung befand sich auf der Vorderseite und der Rückseite des ersten Blatts. Unter dem Text waren punktierte Zeilen für das Einsetzen des Datums, den handschriftlichen Zusatz „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“ und die Unterschrift der Erblasserin vorbereitet. Auf dem zweiten Blatt waren ebensolche Zeilen für die Unterschriften der Testamentszeugen vorgedruckt.
OGH: Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus.