30.07.2018 Verfahrensrecht
OGH: Notorische Tatsachen iSd § 269 ZPO iZm Firmenbuch
Allfällige Einschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem „offenen Firmenbuch“ ergeben, bewirken entgegen den Revisionsausführungen nicht, dass diese als gerichtsbekannt iSd § 269 ZPO anzusehen wären
Schlagworte: Notorische Tatsachen, Firmenbuch
Gesetze:
§ 269 ZPO, FBG
GZ 6 Ob 80/18k, 24.05.2018
OGH: Allfällige Einschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem „offenen Firmenbuch“ ergeben, bewirken entgegen den Revisionsausführungen nicht, dass diese als gerichtsbekannt iSd § 269 ZPO anzusehen wären.