30.07.2018 Verfahrensrecht

OGH: Notorische Tatsachen iSd § 269 ZPO iZm Firmenbuch

Allfällige Einschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem „offenen Firmenbuch“ ergeben, bewirken entgegen den Revisionsausführungen nicht, dass diese als gerichtsbekannt iSd § 269 ZPO anzusehen wären


Schlagworte: Notorische Tatsachen, Firmenbuch
Gesetze:

 

§ 269 ZPO, FBG

 

GZ 6 Ob 80/18k, 24.05.2018

 

OGH: Allfällige Einschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem „offenen Firmenbuch“ ergeben, bewirken entgegen den Revisionsausführungen nicht, dass diese als gerichtsbekannt iSd § 269 ZPO anzusehen wären.