30.07.2018 Strafrecht

OGH: Vergewaltigung gem § 201 StGB

Ob Gewaltanwendung zur Erreichung eines sexuellen Ziels „instrumentell“ erfolgt oder (auch) ein „Bedürfnis nach Machtausübung, Dominanz und Unterwerfung“ befriedigen soll, ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 201 Abs 1 StGB unerheblich


Schlagworte: Vergewaltigung
Gesetze:

 

§ 201 StGB

 

GZ 15 Os 46/18f, 23.05.2018

 

OGH: Ob Gewaltanwendung zur Erreichung eines sexuellen Ziels „instrumentell“ erfolgt oder (auch) ein „Bedürfnis nach Machtausübung, Dominanz und Unterwerfung“ befriedigen soll, ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 201 Abs 1 StGB unerheblich, sodass die darauf bezogenen Ausführungen des Sachverständigengutachtens unerwähnt bleiben durften.