OGH: Zur Überlassung an Zahlungs statt
Privaturkunden sind dann unbedenkliche Urkunden iSd § 154 Abs 2 AußStrG, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass sie von jener Person stammen, die darin eine sie belastende Erklärung abgegeben hat
§ 154 AußStrG, §§ 46 f IO
GZ 2 Ob 75/17v, 25.04.2018
OGH: Gem § 154 Abs 2 AußStrG ist bei der Überlassung an Zahlungs statt das Vermögen 1. zunächst in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO; 2. sodann an den Sachwalter des Verstorbenen, soweit ihm für das letzte Jahr Beträge zuerkannt wurden; 3. schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen zu verteilen.
Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG); es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw. Dies setzt bei Privaturkunden insbesondere voraus, dass keine Zweifel daran bestehen, dass sie von jener Person stammen, die darin eine sie belastende Erklärung abgegeben hat. Ist die Forderung der Gläubiger weder unbestritten noch durch unbedenkliche Urkunden bescheinigt, ist sie nicht zu berücksichtigen.