OGH: Pistenhalterhaftung iZm gesperrten Pisten?
Der Pistenhalter hat grundsätzlich nur den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten zu sichern; die von der Klägerin genutzte Piste war ganz eindeutig als gesperrt gekennzeichnet und nicht zur Nutzung – als Schipiste – freigegeben; dass Wintersportler im Zuge von Tiefschneefahrten im freien Gelände einen Teil der gesperrten Piste nutzten, verpflichtete die Beklagte nicht die gesperrte Piste oder eine (einzelne) apare Stelle, auf der die Klägerin zu Sturz kam, für Schifahrer zu präparieren oder abzusichern, die sich über die Pistensperre hinwegsetzten
§§ 1295 ff ABGB
GZ 7 Ob 56/18p, 24.05.2018
OGH: Die von der Klägerin benützte Piste war durch einen gelb-orangen Absperrzaun und jeweils 2 Tafeln mit der Aufschrift „Gesperrt“ und „Achtung“ zweifelsfrei als gesperrt gekennzeichnet. Der über die Piste erreichbare Lift war am Unfalltag auf den Panoramatafeln der Beklagten auf „rot“ gesetzt und damit als „außer Betrieb“ bezeichnet. Die Schneeverhältnisse auf dieser Piste waren sulzig, teilweise brach der Schnee. Die Piste war nicht gewalzt. Links und rechts der Piste waren keine Markierungsstangen aufgestellt. Es war demnach evident, dass diese Piste damals nicht zu dem von der Beklagten organisierten Schiraum gehörte. Wird eine Piste auf diese Weise ganz eindeutig als „gesperrt“ (geschlossen) gekennzeichnet, darf der Pistenhalter davon ausgehen, dass diese Hinweise von Wintersportlern beachtet werden.
Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass der auf den Panoramatafeln auf „rot“ („außer Betrieb“) gesetzte Lift in Betrieb gewesen sei, „um unter anderem Schifahrer (zu transportieren), die trotz der Sperre die Piste benützten“, und die Klägerin behauptet, dass der Liftbetrieb im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erfolgt sei, setzen sie sich im Ergebnis über die Feststellungen des Erstgerichts hinweg. Diesen zufolge nutzten nämlich damals Wintersportler die seinerzeitigen Schneeverhältnisse zu Tiefschneefahrten über einen anderen Streckenverlauf, der über den freien Schiraum und nur teilweise über die gesperrte Piste führte. Diese Schifahrer und nicht jene, die sich über die Sperre der nicht präparierten Piste hinwegsetzten, sollten den auf „rot“ („außer Betrieb“) gesetzten Lift benützen können, weil sie sonst keine Rückkehrmöglichkeit gehabt hätten.
Der Pistenhalter hat grundsätzlich nur den von ihm organisierten Schiraum, das sind die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten zu sichern. Die von der Klägerin genutzte Piste war – trotz ihrer gegenteiligen Beteuerungen – auf die bezeichnete Weise ganz eindeutig als gesperrt gekennzeichnet und nicht zur Nutzung – als Schipiste – freigegeben. Dass Wintersportler im Zuge von Tiefschneefahrten im freien Gelände einen Teil der gesperrten Piste nutzten, verpflichtete die Beklagte nicht die gesperrte Piste oder eine (einzelne) apare Stelle, auf der die Klägerin zu Sturz kam, für Schifahrer zu präparieren oder abzusichern, die sich über die Pistensperre hinwegsetzten. Die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich somit im Rahmen der Rsp zur (nicht zu überspannenden Sicherungspflicht) des Pistenhalters.