OGH: Erbrecht nach dem ErbRÄG 2015 – Akteneinsicht einer Person, die die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen des Erblassers verlangen kann, in Akten, in denen diese Person nicht Partei ist, die aber Aufschluss über hinzurechenbare Schenkungen bringen können?
Einem nach § 781 ABGB idF des ErbRÄG 2015 Hinzurechnungsberechtigten ist im Hinblick auf § 786 ABGB idF des ErbRÄG 2015 ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die relevanten Aktenteile eines Akts, aus dem sich Informationen über die Höhe einer hinzuzurechnenden Schenkung ergeben, grundsätzlich zuzubilligen
§ 786 ABGB, § 781 ABGB, § 26 DSG 2000
GZ 2 Ob 52/18p, 25.04.2018
OGH: Einem nach § 781 ABGB idF des ErbRÄG 2015 Hinzurechnungsberechtigten ist im Hinblick auf § 786 ABGB idF des ErbRÄG 2015 ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die relevanten Aktenteile eines Akts, aus dem sich Informationen über die Höhe einer hinzuzurechnenden Schenkung ergeben, grundsätzlich zuzubilligen. Ob und in welchem Ausmaß die Akteneinsicht zu gewähren ist, hängt davon ab, inwieweit überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen iSd § 26 Abs 2 erster Satz DSG 2000 der Akteneinsicht entgegenstehen.