15.07.2018 Fremdenrecht

VwGH: Einstellung des Verfahrens nach § 24 AsylG 2005

Für eine Einstellung nach § 24 AsylG 2005 kommt es nicht darauf an, ob sich das Asylverfahren im Stadium des Verfahrens vor der Behörde oder vor dem VwG befindet


Schlagworte: Einstellung des Verfahrens
Gesetze:

 

§ 24 AsylG 2005

 

GZ Ra 2017/19/0574, 03.05.2018

 

VwGH: Der VwG ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei einem auf die Sondernorm des § 24 AsylG 2005 gestützten Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, um einen verfahrensleitenden, nicht aber verfahrensbeendenden Beschluss handelt. Demgemäß ist ein solcher Beschluss nicht der Rechtskraft fähig und vermag keine Bindungswirkung zu entfalten.

 

Für eine Einstellung nach § 24 AsylG 2005 kommt es nicht darauf an, ob sich das Asylverfahren im Stadium des Verfahrens vor der Behörde oder vor dem VwG befindet.

 

Demnach waren auch die hier vorliegenden sich zweifelsfrei auf § 24 Abs 2a AsylG 2005 (und nicht auf § 28 Abs 1 zweiter Tatbestand iVm § 31 Abs 1 und Abs 3 erster Satz VwGVG) stützenden Beschlüsse als bloß verfahrensleitend anzusehen. Dass das VwG in seinen Beschlüssen von "Beschwerdeverfahren" sprach, ändert schon angesichts dessen, dass es sich bei der Verfahrenseinstellung im Spruch - ebenso wie in seiner Begründung - ausdrücklich auf § 24 Abs 2a AsylG 2005 bezog, an dieser Beurteilung nichts.