OGH: § 280 IO nF – zur Frage, ob nur die ursprüngliche Abtretungserklärung abgelaufen sein muss, um die Restschuldbefreiung ohne Rücksicht auf die erzielte Quote beantragen zu können
Der Antrag nach § 280 IO setzt voraus, dass die Abtretungserklärung auch für das verlängerte Verfahren abgelaufen ist
§ 280 IO, § 213 IO aF
GZ 8 Ob 42/18m, 23.03.2018
OGH: Der erkennende Senat hat erst jüngst ausgesprochen, dass die herausragenden Neuerungen des IRÄG 2017 im Bereich des Abschöpfungsverfahrens, nämlich die Verkürzung des Zeitraums der Abtretungserklärung von sieben auf fünf Jahre und der Entfall des Erfordernisses einer Mindestquote, nach § 280 IO für anhängige Verfahren nur teilweise und in zeitlicher Abstufung wirksam werden. Während der Entfall der Mindestquote auch in sämtlichen anhängigen Verfahren anzuwenden ist, in denen nach dem 31. 10. 2017 über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, kommt die Verkürzung des Abschöpfungszeitraums auf fünf Jahre in den Altverfahren, wenn überhaupt, nur zeitverzögert und nicht in vollem Ausmaß zum Tragen.
In allen laufenden Verfahren, in denen die Abtretung vor dem 1. 11. 2015 wirksam wurde, bleibt es unverändert bei einer insgesamt siebenjährigen Laufzeit. Nur wenn der Abschöpfungszeitraum erst nach diesem Datum zu laufen begonnen hat, verringert sich nach § 280 IO nF die effektive Gesamtdauer sukzessive bis zum 1. 11. 2022. Ungeschmälert kommt die Verkürzung auf fünf Jahre erst jenen Schuldnern zugute, deren Abtretungszeitraum am 1. 11. 2017 oder später begonnen hat.
Auch eine vorzeitige Beendigung jener anhängigen Verfahren, die vor dem Stichtag nach § 213 Abs 4 IO aF aus Billigkeitsgründen verlängert wurden, ist nicht vorgesehen und wäre mit dem bewusst verzögerten Inkrafttreten der Verkürzung der Abschöpfungsdauer nicht vereinbar. Der Antrag nach § 280 IO setzt vielmehr voraus, dass die Abtretungserklärung auch für das verlängerte Verfahren abgelaufen ist.