09.07.2018 Zivilrecht

OGH: Zur Anrechnung von Eigeneinkommen des Kindes im UVG

Eine Halbwaisenpension des Kindes ist auf Richtsatzvorschüsse zur Hälfte anzurechnen


Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Richtsatzvorschuss, Titelvorschuss, Anrechnung von Eigeneinkünften des Kindes, Halbwaisenpension
Gesetze:

 

§ 4 UVG, § 6 UVG, § 7 UVG, § 231 ABGB

 

GZ 10 Ob 25/18a, 17.04.2018

 

OGH: Der Zweck von Richtersatzvorschüssen nach § 4 Z 2 und 3 UVG liegt darin, den Unterhalt bis zur Richtsatzhöhe zu sichern. Wird die Richtsatzhöhe schon mit dem anzurechnenden Einkommen des Kindes erreicht, besteht kein Sicherungsbedürfnis und damit auch kein Anspruch auf Vorschüsse mehr. Dabei wird in Kauf genommen, dass das Kind von seinem Einkommen keinen zusätzlichen Vorteil erzielt. Nach § 7 Abs 1 Z 2 UVG hat das Gericht die Richtsatzvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Richtsatzvorschüsse sind daher um das anzurechnende Eigeneinkommen des Kindes zu mindern.

 

Während die Unterhaltsbemessung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG konkret an den Lebensverhältnissen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils anknüpft (Titelvorschuss), ist dies bei Richtsatzvorschüssen nicht möglich. Im Gegensatz zum Fall eines mit einem Unterhaltstitel zusammentreffenden Eigeneinkommens kann daher nicht geklärt werden, inwieweit die Eigeneinkünfte den „Bedarf“ als Richtschnur für den Unterhaltsanspruch gegenüber einem Elternteil beeinflussen, denn die Richtsatzhöhe ist abstrakt festgelegt. Daraus folgt, dass § 7 Abs 1 Z 2 UVG eine Kürzung des Richtsatzvorschusses um die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, bewirkt, wobei die Eigeneinkünfte beiden Elternteilen zugute kommen müssen, weshalb (im Zweifel) im Bezug auf jeden Elternteil nur die Hälfte des Eigeneinkommens anzurechnen ist. Seinen Grund hat diese Art der Anrechnung im Vergleich zum Titelvorschusssystem grundsätzlich anders gelagerten Richtsatzvorschusssystem.

 

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht, nachdem es Kenntnis davon erhalten hatte, dass das Kind nach dem Tod seiner Mutter eine Waisenpension bezog, die Haftvorschüsse (rückwirkend) eingestellt bzw herabgesetzt. Dabei hat es den verbleibenden Vorschussanspruch durch Abzug des anzurechnenden Eigeneinkommens (nämlich der Hälfte des Eigeneinkommens) vom Richtsatz nach § 6 Abs 2 UVG errechnet. Diese Methode entspricht der st Rsp.