OGH: Zur Ratenzahlung bei Partnervermittlungsverträgen
§ 15 Abs 1 KSchG gilt auch für Partnervermittlungsverträge; bei intransparenten AGB entfällt der Entgeltanspruch des Partnervermittlers zur Gänze
§ 6 KSchG, § 15 KSchG, Art 7 Klausel-RL, § 1152 ABGB
GZ 9 Ob 85/17s, 25.04.2018
OGH: Gem § 15 Abs 1 KSchG kann der Verbraucher Verträge, durch die sich der Unternehmer zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
Da im gegenständlichen Fall eines Partnervermittlungsvertrages vorgesehen ist, dass der Kunde nach eigener Wahl während der Vertragslaufzeit das Entgelt in monatlichen 'Raten bezahlen kann, liegen insofern jedenfalls „wiederholte Geldzahlungen“ iSd § 15 KSchG vor. Die Rsp beschränkt die Anwendung des § 15 KSchG auf die im Gesetz angeführten Dauerschuldverhältnisse und lehnt eine analoge Anwendung ab, weil der Gesetzgeber mit § 6 Abs 1 Z 1 KSchG ohnehin für solche Verträge, die nicht ausdrücklich von § 15 KSchG erfasst sind, eine Schutzbestimmung gegen unangemessen lange vertragliche Bindungsfristen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Parteien eines Verbrauchervertrags zur Verfügung stellt. Bei Mischverträgen ist es für die Anwendbarkeit des § 15 KSchG entscheidend, dass die werkvertraglichen oder kaufvertraglichen Elemente nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielen. Partnervermittlungsverträge wurden zwar im Hinblick auf den Leistungsumfang als einem Glücksvertrag iSd § 1267 ABGB rechtsähnlich bezeichnet, haben aber im Hinblick darauf, dass auf eine erfolgreiche Partnervermittlung abgestellte Leistungen zu erbringen sind (wie Betreibung einer intensiven Werbung, Aufgabe von Inseraten im Namen des Auftraggebers, Öffnung, Vorsortierung und fallweise Beantwortung eingehender Briefe), überwiegend werkvertraglichen Charakter hat. Es überwiegen - ungeachtet der aleatorischen Aspekte, die sich aus einer allenfalls vorzeitigen Beendigung der Leistungspflicht der Beklagten bei erfolgreicher Partnervermittlung ergeben - die werkvertraglichen Elemente und § 15 Abs 1 KSchG ist anzuwenden.
Da hier die AGB dem Durchschnittskunden suggerieren. dass ihm ganz unabhängig von der gewählten Zahlungsart nie ein Rücktrittsrecht nach § 15 Abs 1 KSchG zusteht, sind sie intransparent und damit nach § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. Für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum und um dem mit Art 7 der Klausel-RL verfolgten Ziel, den Unternehmer von der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Partnervermittlungsverträgen abzuschrecken, Rechnung zu tragen, verbietet sich auch ein Lückenschluss durch Anwendung dispositiven Rechts (§ 1152 ABGB) oder ergänzende Vertragsauslegung zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Entgeltbegehren des Partnervermittlers.