08.07.2018 Verfahrensrecht

VwGH: § 66 Abs 2 AVG – zur Bindungswirkung rechtskräftiger Zurückverweisungsbescheide

Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zu Grunde liegende Rechtsansicht allgemein "verbindlich", dh im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst sowie in weiterer Folge für eine allenfalls im Instanzenzug übergeordnete Behörde; wie die Verwaltungsbehörden sind auch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - an die die Aufhebung tragenden Gründe gebunden


Schlagworte: Zurückverweisungsbescheid, Bindungswirkung
Gesetze:

 

§ 66 AVG

 

GZ Ra 2015/06/0103, 25.04.2018

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG erstreckt sich die von einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbescheid ausgehende Bindungswirkung nicht nur auf die angewiesene Unterbehörde und die Parteien des Verfahrens, die diesbezüglich ein subjektives Recht haben. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zu Grunde liegende Rechtsansicht allgemein "verbindlich", dh im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst sowie in weiterer Folge für eine allenfalls im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Wie die Verwaltungsbehörden sind auch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - an die die Aufhebung tragenden Gründe gebunden. Daher war auch das LVwG an die tragenden Gründe für die Aufhebung gebunden.

 

Die eingetretene Rechtskraft der Zurückverweisungsbescheide vom 4. Dezember 2013 hatte demnach zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren das LVwG bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der Salzburger Landesregierung geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden war.

 

Tragend für die Aufhebung war in beiden Bescheiden die Rechtsansicht, dass sich der Gegenstand der Vollstreckung "nur - zumindest im vorliegenden Fall - aus dem erstinstanzlichen Bescheid bestimmen" lasse, insbesondere weil sich der Berufungsbescheid auf eine Abweisung beschränke und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätige. Dass sich - so das LVwG im angefochtenen Erkenntnis - der Berufungsbescheid ausführlich mit dem Gegenstand des behördlichen Beseitigungsauftrages auseinandergesetzt und diesen klar beschrieben habe und es "also unstrittig (ist), dass das verfahrensgegenständliche Wohnhaus ... damit Gegenstand des Beseitigungsbescheides aus dem Jahr 1978 war", setzt sich über diese überbundene Rechtsansicht hinweg. Verfahrensergebnisse, die Feststellungen zum erstinstanzlichen Bescheid ermöglichten, liegen nicht vor. Dass "das Wohnhaus in dieser Form seit dem Jahr 1978 zwar ... in gewisser Weise verändert worden ist, aber seit damals bestanden hat und nie zur Gänze beseitigt und zB neu aufgebaut worden ist" (erstrevisionswerbende Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG), besagt für sich allein noch nichts über den Spruch des Titelbescheides. Dass der Leistungsumfang iSv VwGH 8.4.2014, 2012/05/0112, durch Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen, planliche Darstellungen oder Verweis auf Pläne (der Verweis auf allfällige erteilte Bewilligungen scheidet jedenfalls aus) ausreichend bestimmbar wäre, ist vorliegend gleichfalls nicht zu erkennen.

 

Da sich das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig erweist, war auf das übrige Revisionsvorbringen nicht weiter einzugehen.