03.07.2018 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Bezeichnung des Begünstigten in der Stiftungszusatzurkunde

Die Individualisierung der Begünstigten kann der Stifter auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen; dies gilt auch dann, wenn sich der Stifter die Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat


Schlagworte: Privatstiftung, Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, Stiftungserklärung, Änderungsvorbehalt des Stifters, Bezeichnung des Begünstigten
Gesetze:

 

§ 9 PSG, § 10 PSG

 

GZ 6 Ob 228/17y, 26.04.2018

 

OGH: § 9 Abs 2 Z 7 und § 10 Abs 2 PSG ermöglichen dem Stifter, seine Stiftungserklärung in 2 getrennten Urkunden zu errichten, wobei eine Stiftungszusatzurkunde nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus.

 

Nach § 10 Abs 2 erster Satz PSG müssen nicht nur die zwingenden Angaben des § 9 Abs 1 PSG (zB die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat), sondern auch die bloß fakultativen Angaben des § 9 Abs 2 Z 1 bis 8 PSG (etwa die Regelung über die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands) in der Stiftungsurkunde angeführt werden; wenn Regelungsgegenstände des § 9 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind sie grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich, jedenfalls muss dies für Regelungen der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen.

 

Nach § 9 Abs 2 Z 6 iVm § 10 Abs 2 PSG müssen auch Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein. Unter diese Gesetzesstelle sind nicht nur der Vorbehalt der Änderung selbst, sondern auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts zu subsumieren.

 

§ 9 Abs 1 Z 3 PSG verlangt nur, dass die Stiftungsurkunde die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat, zu enthalten hat. Es kann allerdings in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Umschreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden werden; die Individualisierung der Begünstigten kann der Stifter auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen. Nun bloß deshalb die Aufnahme etwa der Detailregelungen über die Begünstigten in die Stiftungsurkunde selbst zu verlangen, weil sich der Stifter ihre Änderung vorbehalten hat, ist aber aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Durch die - vom Gesetzgeber zugelassene - Regelung bloß in der Stiftungszusatzurkunde soll gerade erreicht werden, dass die Öffentlichkeit die Details über die Begünstigten nicht erfährt.