OGH: Einseitiger Interessenvertreter einer Partei – zur besonderen Aufklärungspflicht nach § 17 MaklerG
Bereits aus § 17 MaklerG geht ganz klar hervor, dass die Mitteilung die Interessen des Dritten wahren soll, der mit einer Doppeltätigkeit rechnet; keine Aufklärungspflicht besteht aber über den Umstand, dass der Makler ausschließlich zu seiner Auftraggeberin in einem Vertragsverhältnis steht und nur ihre Interessen vertreten muss
§ 17 MaklerG
GZ 7 Ob 63/18t, 24.05.2018
OGH: Eine Beteiligung mehrerer Makler bei der Vermittlung eines Rechtsgeschäfts kann in verschiedener Weise erfolgen, so auch in der Form eines Gemeinschaftsgeschäfts, wenn – wie hier – ein Makler der einen Auftrag hat, davon einem anderen Makler (hier der Klägerin) mit der Aufforderung Mitteilung macht, einen Interessenten zu bringen.
§ 17 MaklerG bestimmt, dass ein auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig werdender Immobilienmakler dies dem Dritten mitzuteilen hat.
Die hier beklagte Käuferin vertritt die Meinung, dass die klagende Immobilienmaklerin sie aufgrund dieser Bestimmung darüber aufzuklären gehabt hätte, dass sie nur zu ihr und nicht auch zu den Verkäufern in einem Vertragsverhältnis stehe.
Nach den Materialien hat die Aufklärungspflicht nach § 17 MaklerG folgende Warnfunktion: „Ein von einem Immobilienmakler kontaktierter potentieller Vertragspartner geht idR davon aus, dass der Immobilienmakler als Doppelmakler tätig sein kann und daher auch mit ihm einen Maklervertrag anstreben wird. Wenn der Makler aber vereinbarungsgemäß einseitiger Interessenvertreter einer Partei zu bleiben hat, soll er dies dem Dritten unverzüglich mitteilen müssen. Damit soll dem zukünftigen Vertragspartner des Auftraggebers von allem Anfang an klar sein, dass er es nicht mit einem neutralen Doppelmakler zu tun hat.“ Ein solcher wäre nämlich beiden Parteien des Geschäfts gegenüber zu einer redlichen und sorgfältigen Interessenwahrung verpflichtet.
Bereits aus der gesetzlichen Regelung geht ganz klar hervor, dass die Mitteilung die Interessen des Dritten wahren soll, der mit einer Doppeltätigkeit rechnet. Keine Aufklärungspflicht besteht aber über den Umstand, dass der Makler ausschließlich zu seiner Auftraggeberin – hier der Beklagten – in einem Vertragsverhältnis steht und nur ihre Interessen vertreten muss.
Dass sich die Klägerin gegenüber der Beklagten als Doppelmaklerin bezeichnete, ist nicht von Relevanz. Die unrichtige Angabe, dass auch die Interessen des potentiellen Vertragspartners vertreten werden, kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Die Beurteilung allfälliger Pflichtverletzungen hat ohnedies aufgrund der konkreten (Einzel-)Beauftragung durch die Beklagte zu erfolgen, worauf bereits das Berufungsgericht hinwies.