VwGH: Revision iZm Antrag auf internationalen Schutz und mittlerweile erfolgte Heimreise in den Herkunftsstaat
Aufgrund der Ausreise des Revisionswerbers unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens der Revisionswerbers an der Entscheidung über die vorliegende Revision noch ein rechtliches Interesse besteht; das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen
AsylG 2005, § 33 VwGG, Art 133 B-VG, § 58 VwGG
GZ Ra 2018/19/0051, 03.05.2018
VwGH: Auf Grund der Ausreise des Revisionswerbers unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens des Revisionswerbers an der Entscheidung des VwGH noch ein rechtliches Interesse besteht. Auch aus der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Revisionswerbers geht Gegenteiliges nicht hervor.
Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
Ein Aufwandersatz findet gem § 58 Abs 2 VwGG nicht statt.