25.06.2018 Zivilrecht

OGH: § 6 Abs 1 Z 4 KSchG – zu Telefonkontakten zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Die Verpflichtung, Unstimmigkeiten, Reklamationen oder Beschwerden ausschließlich über eine bestimmte Telefonnummer bekannt zu geben, widerspricht § 6 Abs 1 Z 4 KSchG


Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Telefonkontakte, Mehrwertnummer, Entgelt, Reklamationen Beschwerden, Gewährleistungsansprüche, Erklärung des Verbrauchers, Form
Gesetze:

 

§ 6 KSchG, § 6b KSchG

 

GZ 4 Ob 169/17g, 22.03.2018

 

OGH: Nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Nach hA sind damit ua Vereinbarungen unzulässig, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden muss.

 

Die Verpflichtung, „Unstimmigkeiten“ ausschließlich über eine bestimmte Telefonnummer bekannt zu geben, widerspricht dieser Bestimmung offenkundig, zumal bei kundenfeindlichster Auslegung die Mitteilung (etwa die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen) nur unter dieser Voraussetzung als zugegangen gilt. Die dagegen gerichteten, ausschließlich auf Praktikabilitätsgesichtspunkte gestützten Erwägungen der Beklagten vermögen diesen Gesetzesverstoß nicht zu rechtfertigen.

 

Nach § 6b KSchG darf dem Verbraucher dann, wenn der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet hat um iZm geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit kein Entgelt angelastet werden. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.

 

Soweit § 6b KSchG einen Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag verlangt, ist diese Bestimmung weit zu verstehen und geht insbesondere über die den Unternehmer treffenden Hauptleistungspflichten hinaus. Erfasst werden sämtliche Anfragen, Reklamationen oder Beschwerden des Verbrauchers an den Unternehmer iZm der Vertragsabwicklung. Die Auffassung der Revision, „Änderungs- und Stornierungswünsche“ stünden nicht iZm der Vertragsabwicklung, kann demgegenüber nicht ernsthaft vertreten werden.