VwGH: Antrag auf Einreise bei Vertretungsbehörden gem § 35 AsylG 2005 – Entscheidungsfrist iZm Beschwerde
Hat der Antragsteller eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad über seinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 und keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA erhoben, ist die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des § 21 Abs 2b BFA-VG nicht anwendbar, sondern es kommt die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten gem § 34 Abs 1 VwGVG zur Anwendung
§ 35 AsylG 2005, § 34 VwGVG, § 21 BFA-VG
GZ Fr 2018/18/0011, 25.04.2018
VwGH: Im vorliegenden Fall ist die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des § 21 Abs 2b BFA-VG nicht anwendbar, weil der Antragsteller eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad über seinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 und keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA erhoben hat, weshalb die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten gem § 34 Abs 1 VwGVG zur Anwendung kommt.