24.06.2018 Fremdenrecht

VwGH: Antrag auf Einreise bei Vertretungsbehörden gem § 35 AsylG 2005 – Entscheidungsfrist iZm Beschwerde

Hat der Antragsteller eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad über seinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 und keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA erhoben, ist die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des § 21 Abs 2b BFA-VG nicht anwendbar, sondern es kommt die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten gem § 34 Abs 1 VwGVG zur Anwendung


Schlagworte: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, Beschwerde, Entscheidungsfrist
Gesetze:

 

§ 35 AsylG 2005, § 34 VwGVG, § 21 BFA-VG

 

GZ Fr 2018/18/0011, 25.04.2018

 

VwGH: Im vorliegenden Fall ist die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des § 21 Abs 2b BFA-VG nicht anwendbar, weil der Antragsteller eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad über seinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 und keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA erhoben hat, weshalb die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten gem § 34 Abs 1 VwGVG zur Anwendung kommt.