16.06.2018 Fremdenrecht

VwGH: Mitwirkung des Arbeitgebers iSd § 26 AuslBG als Milderungsgrund bei der Strafbemessung?

Die vom VwG ohne nähere Feststellungen abgeleitete Mitwirkung ("...hat schon anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei mitgewirkt, hat im Zuge des Verfahrens Unterlagen vorgelegt und ist den Ladungen sowohl seitens der Verwaltungsbehörde als auch des Verwaltungsgerichtes bereitwillig gefolgt ...") übersteigt nicht den Umfang der in § 26 Abs 1 AuslBG geregelten Verpflichtung des Mitbeteiligten und verwirklicht nicht den Milderungsgrund der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB


Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Mitwirkungspflicht des Arbeitgeber, Milderungsgrund, Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts
Gesetze:

 

§ 26 AuslBG, § 19 VStG, § 34 StGB, § 28 AuslBG, § 3 AuslBG

 

GZ Ra 2017/09/0044, 25.04.2018

 

VwGH: Die Revision verweist zutreffend darauf, dass in § 26 Abs 1 AuslBG eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers normiert ist, wonach dieser verpflichtet ist, den Landesgeschäftsstellen des AMS und den regionalen Geschäftsstellen des AMS sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und Ausländer sind verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und Trägern der Krankenversicherung sowie dem BVwG die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

 

Dies erhellt, dass die vom VwG ohne nähere Feststellungen abgeleitete Mitwirkung ("...hat schon anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei mitgewirkt, hat im Zuge des Verfahrens Unterlagen vorgelegt und ist den Ladungen sowohl seitens der Verwaltungsbehörde als auch des Verwaltungsgerichtes bereitwillig gefolgt ...") den Umfang der in § 26 Abs 1 AuslBG geregelten Verpflichtung des Mitbeteiligten nicht übersteigt und den Milderungsgrund der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht verwirklicht.