16.06.2018 Zivilrecht

OGH: Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung gem § 17 WEG 2002

Da eine Ersichtlichmachung nach § 17 Abs 1 WEG 2002 unter den Begriff der Anmerkung nach § 20 lit a GBG zu subsumieren ist, zumal keine besonderen Rechtswirkungen damit verbunden sind, hat diese Anmerkung gem §§ 27, 52 GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen; die Anforderungen für die Bewilligung sind herabgesetzt, es bedarf keiner Vorlage von Originalurkunden, die Beglaubigungserfordernisse für Privaturkunden nach § 31 GBG müssen ebenso wenig erfüllt sein wie die formellen und materiellen Voraussetzungen einverleibungsfähiger öffentlicher Urkunden nach § 33 GBG; was eine beweiswirkende Urkunde ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; soweit keine anderen gesetzlichen Formvorschriften oder Gültigkeitsvoraussetzungen zu beachten sind, liegt es im Ermessen des Grundbuchgerichts, ob es die als Eintragungsgrundlage präsentierte Urkunde als ausreichend erachtet; der Beglaubigungsvermerk des Notars, der gem § 17 Abs 3 zweiter Satz WEG 2002 zumindest hinsichtlich eines Wohnungseigentümers vorliegen muss, setzt gem § 79 Abs 1 Z 3 NO nur voraus, dass die Partei die Unterschrift vor dem Notar setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift von ihr stammt; eine Notwendigkeit, den Beglaubigungsvermerk zeitgleich mit der Unterschriftsleistung zu setzen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchsrecht, Benützungsregelung, Urkunden, Beglaubigungsvermerk, Ersichtlichmachung, Anmerkung
Gesetze:

 

§ 17 WEG 2002, § 27 GBG, § 20 GBG, § 52 GBG,§ 79 NO

 

GZ 5 Ob 239/17h, 10.04.2018

 

OGH: Eine Ersichtlichmachung iSd § 17 Abs 1 WEG 2002 hat nur deklarative Wirkung.

 

Der Fachsenat nahm bereits zu 5 Ob 209/04b mit ausführlicher Begründung zu den Voraussetzungen der Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung iSd § 17 Abs 1 WEG 2002 Stellung. Die Urkunden müssten in der Form vorliegen, die zur entsprechenden Eintragungsart erforderlich sei (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG). Da mit der Ersichtlichmachung kein Rechtserweb oder -verlust verbunden sei, genüge die Vorlage einer beweiswirkenden Urkunde, während die Rechtsbeständigkeit des der Eintragungsbewilligung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts vom Grundbuchsgericht nicht zu prüfen sei. Auch zu 5 Ob 56/17x hielt der Fachsenat – iZm der begehrten Anmerkung einer Benützungsvereinbarung iSd § 828 Abs 2 ABGB – daran fest. Grundsätzlich sei nur der formal wirksame Abschluss der Benützungsvereinbarung durch beweiswirkende Urkunden nachzuweisen, ungeachtet der Entbehrlichkeit der weitergehenden substanziellen Prüfung sei es aber eine iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu prüfende Voraussetzung, dass die Vereinbarung überhaupt als eine vertraglich vereinbarte Benützungsregelung iSd gesetzlichen Eintragungsgrundlage zu qualifizieren sei.

 

Zu den Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Ersichtlichmachung einer Benützungsvereinbarung liegt daher bereits ausreichende, ausführlich begründete Rsp vor, an der sich das Rekursgericht orientierte und die auch in der Lehre Zustimmung fand.

 

Die Beurteilung des Rekursgerichts in Bezug auf die erforderliche Schriftlichkeit der vorgelegten Benützungsvereinbarung ist nicht zu beanstanden. Derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung. Auch wenn im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren zur Auslegung nur die Urkunde selbst herangezogen werden darf, sodass es dem Grundbuchsgericht verwehrt ist, eine undeutliche und zu begründetem Zweifel Anlass gebend Urkunde auszulegen, können aber aus der Urkunde vom Wortlaut gedeckte unmittelbare logische Schlussfolgerungen gezogen werden. Dem entsprach das Rekursgericht, wenn es die Unterschriften des Antragstellers und des Revisionsrekurswerbers ungeachtet des Umstands, dass sie erst nach der Zusatzerklärung auf Seite 6 der Urkunde gesetzt wurden, dahin auslegte, dass sie sich auf die gesamte Benützungsregelung beziehen sollten. Im Übrigen unterfertigte der Revisionsrekurswerber dort, dass „dieser Vertragstext“ (womit nur die vorstehende Benützungsregelung gemeint sein konnte) der mündlich getroffenen Vereinbarung entspreche und die ihm dafür zu gewährende Gegenleistung. Dass sich die Unterschrift des Antragstellers unter dem Satz „diese Bestätigung wurde in meinem Beisein formuliert“ nicht nur auf die Formulierung des Zusatzes oberhalb der Unterschrift des Revisionsrekurswerbers, sondern auf den gesamten Vertragsinhalt beziehen sollte und er damit auch sein Einverständnis zu all diesen Punkten erklären wollte, ist eine vom Rekursgericht in unbedenklicher Weise gezogene logische Schlussfolgerung, die keiner Korrektur bedarf. Der Auslegung von Urkunden kommt auch im Grundbuchsverfahren idR – eine hier nicht vorliegende krasse Fehlbeurteilungen ausgenommen – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

 

Da eine Ersichtlichmachung nach § 17 Abs 1 WEG 2002 unter den Begriff der Anmerkung nach § 20 lit a GBG zu subsumieren ist, zumal keine besonderen Rechtswirkungen damit verbunden sind, hat diese Anmerkung gem §§ 27, 52 GBG aufgrund beweiswirkender Urkunden zu erfolgen. Die Anforderungen für die Bewilligung sind herabgesetzt, es bedarf keiner Vorlage von Originalurkunden, die Beglaubigungserfordernisse für Privaturkunden nach § 31 GBG müssen ebenso wenig erfüllt sein wie die formellen und materiellen Voraussetzungen einverleibungsfähiger öffentlicher Urkunden nach § 33 GBG. Was eine beweiswirkende Urkunde ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit keine anderen gesetzlichen Formvorschriften oder Gültigkeitsvoraussetzungen zu beachten sind, liegt es im Ermessen des Grundbuchgerichts, ob es die als Eintragungsgrundlage präsentierte Urkunde als ausreichend erachtet.

 

Wenn die Vorinstanzen die vorgelegte Benützungsregelung als ausreichend beweiswirkende Urkunde ansahen, ist dies nicht korrekturbedürftig. § 27 Abs 1 GBG ist dann nicht im strengsten Sinn des Wortlauts zu verstehen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Eintragung und ihres Zwecks nicht geboten ist. Dass die beiden nicht mit Seitenzahl versehenen Planskizzen nachträglich unterschoben worden wären, behauptet der Revisionsrekurswerber gar nicht. Der Beglaubigungsvermerk des Notars, der gem § 17 Abs 3 zweiter Satz WEG 2002 zumindest hinsichtlich eines Wohnungseigentümers vorliegen muss, setzt gem § 79 Abs 1 Z 3 NO nur voraus, dass die Partei die Unterschrift vor dem Notar setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift von ihr stammt. Eine Notwendigkeit, den Beglaubigungsvermerk zeitgleich mit der Unterschriftsleistung zu setzen, ist dem Gesetz daher nicht zu entnehmen. Eine ausdrückliche Aufsandungserklärung brauchte die Benützungsregelungsvereinbarung als bloß beweiswirkende Urkunde nicht zu enthalten. Dass die Mit- und Wohnungseigentümer ihre ausdrückliche Einwilligung zur „Anmerkung der Benützungsregelung gemäß § 828 Abs 2 ABGB“ erteilten, kommt schon aus diesem Grund keine Relevanz zu. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine offensichtliche Fehlbezeichnung, ist doch eine Benützungsregelung iS dieser Gesetzesstelle aufgrund des ob der gesamten Liegenschaft begründeten Wohnungseigentums rechtlich gar nicht möglich.

 

Ein der Beschlussfassung exakt entsprechender Antrag lag zuletzt vor. Über Verbesserungsauftrag erfolgte eine Einschränkung des ursprünglich auch § 2 Z 5 lit a des Vertrags umfassenden Antrags. Zwar darf das Grundbuchgericht gem § 96 Abs 1 GBG nicht mehr oder etwas anderes bewilligen als die Partei angesucht hat, ein Minus darf aber jedenfalls bewilligt werden. Die Einschränkung des schon ursprünglich auf eine Benützungsregelung iSd § 17 WEG 2002 abzielenden Antrags auf Ersichtlichmachung von § 2 Z 5 lit b und c der Benützungsregelung betrifft nur ein „Minus“ und kein anderes Recht als ursprünglich beantragt.

 

Eine inhaltliche substanzielle Prüfung der vorgelegten Benützungsvereinbarung hat nach der bereits zitierten Rsp nicht stattzufinden.