09.06.2018 Sonstiges

VwGH: Zur Zuständigkeit der Agrarbehörde

§ 3 AVG - der nach § 1 Abs 1 AgrVG in den Verfahren vor den Agrarbehörden anzuwenden ist - gelangt erst dann zur Anwendung, wenn die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Behörde und die Verwaltungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen


Schlagworte: Agrarverfahren, örtliche Zuständigkeit
Gesetze:

 

§ 1 AgrVG, § 1 AVG, § 3 AVG

 

GZ Ro 2017/07/0017, 19.04.2018

 

VwGH: Nach § 1 AgrVG ist im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde das AVG - mit Ausnahme des § 78 - anzuwenden. Der von dieser Anordnung erfasste § 3 AVG gelangt allerdings erst dann zur Anwendung, wenn die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Behörde und die Verwaltungsvorschriften (vgl § 1 AVG) über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen.