VwGH: Zum Verbot der reformatio in peius
Es liegt kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde
§ 42 VwGVG, § 19 VStG, § 24 VStG, § 58 AVG, § 60 AVG, § 27 VwGVG, § 38 VwGVG
GZ Ra 2018/09/0026, 25.04.2018
VwGH: Soweit der Revisionswerber ein Abweichen von der hg Rsp zum Verbot der reformatio in peius behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vorliegt, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde. Das VwG hat im Revisionsfall eine eigene Bewertung der Strafzumessungsgründe vorgenommen und begründet, warum es trotz Hinzutretens eines Milderungsgrundes keine Herabsetzung der Geldstrafe vorgenommen hat. Zu dieser Bewertung enthält die Revision aber kein Vorbringen. Ein Abweichen von der hg Rsp zum Verschlimmerungsverbot wurde somit nicht aufgezeigt.